Artikel 7 VO (EU) 2012/1230
Übergangsbestimmungen
1. Die nationalen Behörden gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die vor dem in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt typgenehmigt wurden, und genehmigen weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen, die gemäß der Richtlinie 92/21/EWG und der Richtlinie 97/27/EG erteilt wurden.
2. Unbeschadet von Absatz 1 verlieren gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/27/EG ausgestellte Typgenehmigungen an dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 genannten Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie, deren EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, auf Antrag des Herstellers erlauben.
3. Ab dem 10. Januar 2014 stellen Hersteller Übereinstimmungsbescheinigungen aus, die der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Bis zum 9. Januar 2014 geben sie die tatsächliche Fahrzeugmasse unter dem Eintrag 52 der Übereinstimmungsbescheinigung an, es sei denn, diese geht aus einem anderen Eintrag der Übereinstimmungsbescheinigung hervor.
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