ANHANG I VO (EU) 2012/1230

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

TEIL A

1.
Höchstzulässige Abmessungen

1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge: 12,00 m.
1.1.2.
Breite:

a) M1:
2,55 m;
b) N1:
2,55 m;
c) N1:
2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm, wie in Anhang II Teil C Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG angeführt;

1.1.3.
Höhe: 4,00 m.

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.

2.
Massenverteilung

2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.

2.2. Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls letztere nicht in der Masse im fahrbereiten Zustand enthalten ist) entsprechen.

2.3. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Achslast auf jeder Achse die technisch zulässige Achslast auf dieser Achse nicht überschreiten.

2.4. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 30 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.

2.4.1. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.

2.5. Ist ein Fahrzeug mit demontierbaren Sitzen ausgerüstet, wird das Prüfverfahren auf den Fall beschränkt, in dem die Höchstzahl von Sitzen eingebaut ist.

2.6. Für die Zwecke der Überprüfung der Anforderungen in den Absätzen 2.2, 2.3 and 2.4 gilt Folgendes:
a)
Die Sitze sind gemäß Absatz 2.6.1 einzustellen.
b)
Die Masse der Fahrgäste, die Nutzlast und die Masse der Zusatzausrüstung ist gemäß der Abschnitte 2.6.2 bis 2.6.4.2.3 zu verteilen.

2.6.1.
Sitzverstellung
2.6.2.
Verteilung der Masse der Fahrgäste
2.6.3.
Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung
2.6.4
Verteilung der Nutzlast
2.6.4.1.1.
Bei Fahrzeugen der Klasse M1 ist die Nutzlast gemäß den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit dem Technischen Dienst zu verteilen.
2.6.4.1.2.
Bei Wohnmobilen gilt für die Mindest-Nutzlast (PM) folgende Anforderung:

PM in kg10 nL

Dabei gilt:

„n”
ist die Höchstzahl der Fahrgäste zuzüglich des Fahrers und
„L”
ist die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.

2.6.4.2.1.
Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau ist die Nutzlast gleichmäßig auf der Ladefläche zu verteilen.
2.6.4.2.2.
Bei Fahrzeugen ohne Aufbau (z. B. Fahrgestell mit Führerhaus) muss der Hersteller die zulässigen Extremlagen des Schwerpunkts der Nutzlast, erhöht um die Masse der für die Unterbringung von Gütern vorgesehenen Ausrüstung (z. B. Aufbau, Tank usw.), angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
2.6.4.2.3.
Bei Fahrzeugen, die für die Ausrüstung mit einer Sattelkupplung vorgesehen sind, muss der Hersteller den Mindest- und den Höchstwert für das Vormaß der Sattelkupplung angeben.

2.7.
Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen können

2.7.1. Die in den Absätzen 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Anforderungen gelten unter Berücksichtigung der Masse der Verbindungseinrichtung und der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt.
2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.

3.
Anhängelast und Last an der Verbindungseinrichtung

3.1. Hinsichtlich der technisch zulässigen Anhängelast gelten die folgenden Anforderungen:

3.1.1.
Anhänger mit Betriebsbremsanlage
3.1.1.1.
Die technische zulässige Anhängelast des Fahrzeugs muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:

a)
der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
b)
der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs;
c)
bei Geländefahrzeugen gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.

3.1.1.2.
Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3500 kg überschreiten.
3.1.2.
Anhänger ohne Betriebsbremsanlage
3.1.2.1.
Die technische zulässige Anhängelast muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:

a)
der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
b)
der Hälfte der Masse des Zugfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.

3.1.2.2.
Die technisch zulässige Anhängelast darf in keinem Fall 750 kg überschreiten.

3.2. Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der zulässigen Anhängelast und mindestens 25 kg betragen.

3.3. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, die Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug sowie den höchstzulässigen hinteren Überhang des Kupplungspunkts angeben.

3.4. Die technische zulässige Anhängelast darf nicht unter Bezug auf die Zahl der Fahrgäste definiert werden.

4.
Masse der Fahrzeugkombination

Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.MCMTM

5.
Anfahrvermögen an Steigungen

5.1.
Es muss möglich sein, mit einem Zugfahrzeug mit einer Fahrzeugkombination an einer Steigung von mindestens 12 % innerhalb von fünf Minuten fünfmal anzufahren.
5.2.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein.

TEIL B

1.
Höchstzulässige Abmessungen

1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge

a)
Fahrzeug mit zwei Achsen und einem Fahrzeugsegment: 13,50 m
b)
Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen und aus einem Abschnitt: 15,00 m
c)
Gelenkfahrzeug: 18,75 m

1.1.2.
Breite: 2,55 m;
1.1.3.
Höhe: 4,00 m

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.3.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
1.3.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr als 1050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 eingehalten werden.
1.3.1.1.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.1.3
Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.3.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Gesamtnutzfläche des Laderaums nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 eingehalten werden.
1.3.1.2.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.2.4.
Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.3.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage und des Führerhauses nicht erheblich beeinträchtigt werden. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile bei Messung im unbeladenen Zustand aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen, dürfen die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe allerdings nicht nach hinten gerichtet sein, sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch bei in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau

2.1.
Berechnungsverfahren

Formelzeichen
„M”
technisch zulässige Gesamtmasse;
„TM”
technisch zulässige Anhängelast;
„MC”
technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
mi
technisch zulässige Achslast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs liegt;
mc
technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt;
μj
technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs liegt.
2.1.1. Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Vorschriften bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2. Für die Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3. Für Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge gilt Folgendes:
2.1.3.1.
Das Mehrgewicht, das gemäß Richtlinie 96/53/EG Anhang I Nummern 2.3 und 2.4 für die alternative oder die emissionsfreie Antriebstechnik erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.
2.1.3.2.
Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

„ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 10B — XXXX KG”

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik „Bemerkungen” der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen

2.2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Achslast auf den Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen. Mmiμj.
2.2.2. Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, der Massen WP und B’ gemäß Absatz 2.2.3, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der technisch zulässigen Höchstmasse am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten.
2.2.3.
Lastverteilung
„P”
Anzahl der Sitzplätze ohne die Plätze für Fahrer und Fahrpersonal;
„Q”
Masse eines Fahrgastes in kg;
„Qc”
Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals in kg;
S1
Fläche für stehende Fahrgäste in m2;
„SP”
Anzahl der stehenden Fahrgäste gemäß Herstellerangaben;
„Ssp”
Nennfläche für einen Stehplatz in m2;
„WP”
Anzahl der Rollstuhlplätze multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht;
„V”
Gesamtvolumen der Gepäckstauräume einschließlich Gepäckräumen, Gepäckträgern und Skibox in m3;
„B”
Höchstzulässige Masse des Gepäcks nach Herstellerangaben einschließlich der höchstzulässigen Masse ( „B” ) des Gepäcks, das in einer gegebenenfalls vorhandenen Skibox befördert werden darf, in kg.
FahrzeugklasseQ (kg)Ssp (m2)
Klassen I und A680,125 m2
Klasse II710,15 m2
Klassen III und B71Nicht anwendbar.
Die Masse jedes Mitglieds des Fahrpersonals wird mit 75 kg veranschlagt.
2.2.4.
Berechnungen
2.2.5. Ist das Fahrzeug gemäß Absatz 2.2.2 beladen, darf die Masse, die der Last auf der (den) vorderen gelenkten Achse(n) entspricht, in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse „M” betragen.
2.2.6. Wenn ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse genehmigt werden soll, gelten die Anforderungen von Abschnitt 2 für jede Klasse.

3.
Anhängelast

3.1.
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.

MCMTM

3.2.
Die technisch zulässige Anhängelast darf 3500 kg nicht überschreiten.

4.
Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt

4.1.
Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der technisch zulässigen Anhängelast oder 25 kg betragen, je nachdem, was der größere Wert ist.
4.2.
Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die Bedingungen für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Kraftfahrzeug angeben.
4.2.1.
Zu den in Absatz 4.2. erwähnten Bedingungen gehören gegebenenfalls auch die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt des Kraftfahrzeugs, die höchstzulässige Masse der Kupplungseinrichtung, die Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung am Kraftfahrzeug und der höchstzulässige hintere Überhang der Verbindungseinrichtung.

5.
Anfahrvermögen an Steigungen

5.1.
Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Minuten an einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
5.2.
Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein.

6.
Motorleistung

6.1.
Der Motor muss eine Motorausgangsleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination oder der technisch zulässigen Gesamtmasse des Einzelfahrzeugs, falls das Fahrzeug nicht für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt ist, erbringen. Die Anforderungen dieser Nummer gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.
6.2.
Die Motorleistung ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 85(1) zu messen.

7.
Manövrierfähigkeit

7.1.
Das Fahrzeug muss in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360° zu beschreiben, wie in Abbildung 1 in Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
7.1.1.
Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl im unbeladenen Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse durchzuführen Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
7.1.2.
Für die Zwecke von Absatz 7.1 werden die Teile, die über die in Anlage 1 zu diesem Anhang erwähnte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
7.2.
Bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen gilt die Anforderung von Absatz 7.1 auch, wenn die Lastverlagerungsachse(n) im Einsatz ist (sind).
7.3.
Die Anforderungen von Absatz 7.1 sind wie folgt zu überprüfen:

7.3.1.
Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
7.3.2.
Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (s. Abbildung 1 in Anlage 3 dieses Anhangs).

7.4.
Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.

8.
Ausschwenken des Fahrzeughecks

8.1.
Einteiliges Fahrzeug

8.1.1. Das Fahrzeug ist gemäß der in Absatz 8.1.2 beschriebenen Einfahr-Prüfmethode zu prüfen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
8.1.2.
Einfahr-Prüfmethode
Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Das Fahrzeug ist in einer geraden Linie in die in Abbildung 1 gezeigte Ringfläche hineinzufahren, wobei seine Vorderräder so stehen, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises folgt (siehe Abbildung 2a von Anlage 3 zu diesem Anhang).
8.1.3. Die Masse des Fahrzeugs muss die Masse in fahrbereitem Zustand sein.
8.1.4. Das Fahrzeugheck darf um höchstens 0,60 m ausschwenken.

8.2.
Fahrzeuge mit zwei oder mehr Segmenten (Gelenkfahrzeuge)

8.2.1. Für Gelenkfahrzeuge finden die Anforderungen von Absatz 8.1 mit den nötigen Änderungen Anwendung. In solchen Fällen müssen die zwei oder mehr starren Segmente parallel zu der Ebene ausgerichtet sein, wie in Abbildung 2b von Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt.

8.3.
Der Nachweis für die Anforderungen an das Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.

TEIL C

1.
Höchstzulässige Abmessungen

1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge: 12,00 m.
1.1.2.
Breite:

a)
bei jedem Fahrzeug 2,55 m;
b)
2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG.

1.1.3.
Höhe: 4,00 m

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.3.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
1.3.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird (wobei die Höhe über dem Boden mindestens 1050 mm betragen muss), sodass sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für den intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.1.1 und 1.3.1.1.3 eingehalten werden.
1.3.1.1.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.1.3
Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.3.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch und in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.2.1 bis 1.3.1.2.4 eingehalten werden.
1.3.1.2.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.3.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.2.4.
Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.3.1.3.
Sowohl eingezogene oder eingeklappte als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen von Führerhäusern müssen gegebenenfalls so konstruiert sein, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.3.1.3.1 bis 1.3.1.3.4 eingehalten werden.
1.3.1.3.1.
Die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen für Führerhäuser müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.3.1.3.2.
Gegebenenfalls an einem Fahrzeug angebrachte und sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in ihrer Gebrauchsstellung befindliche Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen auch nicht teilweise über die untere Kante der Windschutzscheibe herausragen, es sei denn, sie sind aufgrund des Armaturenbretts oder der sonstigen Standard-Innenausstattung nicht direkt für den Fahrzeugführer sichtbar.
1.3.1.3.3.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen sind mit einem Bezug aus einem energieaufnehmenden Werkstoff versehen. Alternativ weist der Werkstoff der Einrichtungen und Ausrüstungen gemäß Nummer 1.3.1.4 eine Härte von < 60 Shore (A) auf.
1.3.1.3.4.
Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen nicht aus einem Werkstoff konstruiert sein, der bei Bruch leicht zu scharfkantigen Splittern oder gezackten Kanten führt.
1.3.1.4.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass die in den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — das Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn sowie die Scheibenwisch- und -waschfunktion nicht beeinträchtigen, und auch die Kühlung und Lüftung des Antriebs, der Auspuffanlage, des Bremssystems, des Führerhauses und der Ladefläche nicht erheblich beeinträchtigen. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl bei eingezogenen oder eingeklappten als auch in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den vorderen Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen dem vordersten Teil des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs und seiner Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz sowie zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese auf der Rückseite länger als 200 mm sind und sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn auf der Vorder- und der Rückseite der Werkstoff der wesentlichen Abschnitte der im unbeladenen Zustand in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile eine Härte von < 60 Shore (A) aufweist. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe dürfen allerdings bei eingezogenen oder eingeklappten bzw. in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen im vorderen Bereich des Fahrzeugs nicht nach vorne und im hinteren Bereich des Fahrzeugs nicht nach hinten gerichtet sein, um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen.

Alternativ zu der in dem vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung für die Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

1.4.
Verlängerte Führerhäuser
1.4.1.
Sofern der Frontbereich des Führerhauses des Kraftfahrzeugs — einschließlich aller vorstehenden Außenkanten von beispielsweise Fahrgestell, Stoßfänger, Radabdeckungen und Rädern — den Werten aus der dreidimensionalen Umrisslinie gemäß Anlage 5 in vollem Umfang entspricht und die Länge der Ladefläche höchstens 10,5 m beträgt, darf das Fahrzeug die höchstzulässige Länge gemäß Nummer 1.1.1 überschreiten.
1.4.2.
In dem unter Nummer 1.4.1 angeführten Fall gibt der Hersteller unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, folgendes zusätzliches Symbol an.

„ENTSPRICHT ARTIKEL 9A 96/53/EG”

Die Zeichen des Symbols müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen. Ferner wird in der Übereinstimmungsbescheinigung in der Rubrik „Bemerkungen” der Wortlaut „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A” hinzugefügt, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau

2.1.
Berechnungsverfahren

Formelzeichen
„M”
technisch zulässige Gesamtmasse;
„TM”
technisch zulässige Anhängelast;
„MC”
technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
mi
technisch zulässige Gesamtlast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
mc
technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt;
μj
technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs annimmt.
2.1.1.
Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 2.2. und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2.
Für die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3.
Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.
2.1.4.
Für Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge gilt Folgendes:
2.1.4.1.
Das Mehrgewicht, das gemäß Richtlinie 96/53/EG Anhang I Nummer 2.3 für die alternative Antriebstechnik oder die emissionsfreie Antriebstechnik erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumentation bestimmt. Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde die Richtigkeit der angegebenen Informationen.
2.1.4.2.
Der Hersteller gibt unterhalb oder seitlich der obligatorischen Angaben auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschild, außerhalb des deutlich gekennzeichneten Rechtecks, in dem sich ausschließlich die obligatorischen Angaben befinden dürfen, das folgende zusätzliche Symbol sowie das Mehrgewicht an.

„ENTSPRICHT ARTIKEL 10B 96/53/EG — XXXX KG”

Die Zeichen des Symbols und die Gewichtsangabe müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

Außerdem wird bis zur Einführung eines eigens dafür vorgesehenen Eintrags in der Übereinstimmungsbescheinigung das Mehrgewicht in der Rubrik „Bemerkungen” der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, um eine Einbeziehung dieser Angaben in die an Bord befindlichen Zulassungspapiere zu ermöglichen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen

2.2.1.
Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.

Mmiμj.

2.2.2.
Bei jeder Achsgruppe mit Index „j” muss die Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsen mindestens der technisch zulässigen Achslast der Achsgruppe entsprechen.

Außerdem darf keine der Achslasten mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.

2.3.
Besondere Anforderungen

2.3.1.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten.
2.3.2.
Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die auf eine Achse „i” einwirkende Last nicht größer sein als die Achslast mi dieser Achse, und die auf die Achsgruppe „j” einwirkende Last darf nicht größer sein als die Achslast μj.
2.3.3.
Die Anforderungen von Absatz 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden.

2.3.3.1.
Gleichmäßige Verteilung der Nutzlast:

Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast.

2.3.3.2.
Ungleichmäßige Verteilung der Nutzlast:

Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladfläche verteilten Nutzlast.

Für diese Zwecke muss der Hersteller die äußerstmögliche zulässige Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).

2.3.3.3.
Kombination aus gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung:

Es müssen gleichzeitig die Anforderungen der Absätze 2.3.3.1 und 2.3.3.2 eingehalten werden.

Beispiel: ein Lastkraftwagen mit Kipperaufbau (verteilte Beladung), der mit einem zusätzlichen Kran ausgerüstet ist (ungleichmäßige Beladung).

2.3.3.4.
Von der Sattelkupplung übertragene Last (Sattelzugmaschine):

Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der höchstzulässigen Masse am gemäß Herstellerangaben angebrachten Sattelkupplungspunkt (Mindest- und Höchstwerte des Sattelvormaßes).

2.3.3.5.
Die Anforderungen von Absatz 2.3.3.1 müssen bei Fahrzeugen mit ebenen Ladebereichen stets erfüllt sein.

2.3.4.
Ist das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der höchstzulässigen Masse am Kupplungspunkt, und zwar in einer solchen Weise, dass die technisch zulässige Achslast auf der hinteren Achsgruppe (μ) oder auf der Hinterachse (m) erreicht wird, darf die Achslast auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.
2.3.5.
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N2 und N3 prüft der Technische Dienst die Einhaltung der Anforderungen von Abschnitt 2 in Absprache mit dem Hersteller, wobei er die besondere Bauart des Fahrzeugs berücksichtigt (z. B. Mobilkräne).

3.
Anhängelast

3.1.
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.

MCMTM

4.
Anfahrvermögen an Steigungen und Steigfähigkeit

4.1.
Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind müssen bei Beladung der Fahrzeugkombination mit ihrer zulässigen Masse innerhalb eines Zeitraums von fünf Minuten an einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
4.2.
Hinsichtlich der Steigfähigkeit werden Geländefahrzeuge anhand der technischen Anforderungen von Anhang II geprüft.
4.2.1.
Es gelten ferner die Anforderungen von Abschnitt 5 der Anlage 1 von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

5.
Motorleistung

5.1.
Fahrzeuge müssen eine Motorausgangsleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination erbringen.
5.1.1.
Bei Straßenzugmaschinen oder Sattelzugmaschinen zum Transport von unteilbaren Ladungen muss die Motorausgangsleistung mindestens 2 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination betragen.
5.1.2.
Die Anforderungen der Nummern 5.1 und 5.1.1 gelten nicht für den reinen Elektrobetrieb von Hybridelektrofahrzeugen.
5.2.
Die Motorleistung ist gemäß der UNECE-Regelung Nr. 85 zu messen.

6.
Manövrierfähigkeit

6.1.
Das Fahrzeug muss in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360° zu beschreiben, wie in Abbildung 1 in Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
6.1.1.
Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl im unbeladenen Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse durchzuführen Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in betriebsbereiter Gebrauchsstellung oder gegebenenfalls in arretierter Gebrauchsstellung bei Einrichtungen und Ausrüstungen, die unter Nummer 1.3.1.3 fallen.
6.1.2.
Für die Zwecke von Absatz 6.1 werden die Teile, die über die in Anlage 1 zu diesem Anhang erwähnte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
6.2.
Bei Fahrzeugen mit Hubeinrichtungen gilt die Anforderung von Absatz 6.1 auch, wenn die Hubachse(n) angehoben und die Lastverlagerungsachse(n) im Einsatz ist (sind).
6.3.
Die Anforderungen von Absatz 6.1 sind wie folgt zu überprüfen:

6.3.1.
Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
6.3.2.
Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (s. Abbildung 1 von Anlage 3 dieses Anhangs).

6.4.
Der Nachweis für die Anforderungen an die Manövrierfähigkeit kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.

7.
Größtes Ausschwenken des Fahrzeughecks

7.1. Das Fahrzeug ist gemäß dem in Absatz 7.1.1 beschriebenen Prüfverfahren „konstante Kreisfahrt” zu prüfen. Ist das Fahrzeug mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.3.1.1, 1.3.1.2 und 1.3.1.3 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.

7.1.1.
Prüfverfahren „konstante Kreisfahrt”
7.1.1.2.
Bei stehendem Fahrzeug sind die vorderen gelenkten Räder so eingeschlagen, dass die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs einen Kreis mit einem Radius von 12,50 m beschreiben würde, wenn das Fahrzeug fahren würde.

Auf dem Boden ist eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.

Das Fahrzeug ist so vorwärts zu fahren, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises mit einem Radius von 12,50 m folgt.

7.2.
Das Fahrzeugheck darf höchstens um folgende Werte ausschwenken (siehe Abbildung 3 der Anlage 3 zu diesem Anhang):

a)
0,80 m;
b)
1,00 m, wenn das Fahrzeug mit einer Hubeinrichtung ausgerüstet und die Achse angehoben ist;
c)
1,00 m, wenn es sich bei der hintersten Achse um eine gelenkte Achse handelt.

7.3.
Der Nachweis für die Anforderungen an das Ausschwenken des Fahrzeughecks kann mit Zustimmung des technischen Dienstes und der Typgenehmigungsbehörde gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation erbracht werden. In Zweifelsfällen können der technische Dienst oder die Typgenehmigungsbehörde die Durchführung einer physischen Prüfung in Originalgröße verlangen.

TEIL D

1.
Höchstzulässige Abmessungen

1.1.
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:

1.1.1.
Länge

a)
Anhänger: 12,00 m einschließlich Zugeinrichtung;
b)
Sattelanhänger: 12,00 m zuzüglich des vorderen Überhangs.

1.1.2.
Breite

a)
bei jedem Fahrzeug 2,55 m;
b)
2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm und den Codes 04 oder 05 für Aufbauten in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG.

1.1.3.
Höhe: 4,00 m.
1.1.4.
Vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers: 2,04 m.

1.2.
Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
1.3.
Die Messung der Länge, Höhe und des vorderen Überhangradius werden durchgeführt, wenn die Ladefläche oder die im zweiten Unterabsatz von Absatz 1.2.1 von Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 55 genannte Bezugsfläche horizontal ausgerichtet ist.

Verstellbare Zugeinrichtungen müssen horizontal und auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs ausgerichtet sein. Sie müssen sich in ihrer horizontal am längsten ausgezogenen Position befinden.

1.4.
Die in Anlage 1 genannten Einrichtungen und Ausrüstungen bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
1.4.1.
Zusätzliche Anforderungen für die in Anlage 1 genannten aerodynamischen Luftleiteinrichtungen
1.4.1.1.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung höchstens 500 mm beträgt, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl in der eingezogenen bzw. eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen und Ausrüstungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.4.1.1.1 bis 1.4.1.1.3 eingehalten werden.
1.4.1.1.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.4.1.1.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstungen — einschließlich ihres Einziehens und Einklappens — muss vom Bediener mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.4.1.1.3
Einrichtungen und Ausrüstungen brauchen nicht einziehbar oder einklappbar zu sein, wenn die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen vollständig eingehalten sind.
1.4.1.2.
Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, deren Länge in der Gebrauchsstellung 500 mm überschreitet, dürfen die Nutzlänge der Ladefläche nicht vergrößern. Sie müssen so konstruiert sein, dass sie sowohl eingezogen als auch eingeklappt und in der Gebrauchsstellung arretiert werden können. Ferner müssen solche Einrichtungen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar oder einklappbar sind, dass die unter Nummer 1.1.2 angegebene höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und nur ab einer Höhe von mehr 1050 mm über der Fahrbahn die unter Nummer 1.1.1 angegebene höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen. Außerdem müssen die Anforderungen der Nummern 1.4.1.2.1 bis 1.4.1.2.4 eingehalten werden.
1.4.1.2.1.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen gemäß der vorliegenden Verordnung typgenehmigt werden.
1.4.1.2.2.
Die Stellung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung — einschließlich ihres Einziehens oder Einklappens — muss vom Bediener mit einer manuellen Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können. Dies kann außerdem auch automatisch erfolgen.
1.4.1.2.3.
Alle am Fahrzeug angebrachten und in der Gebrauchsstellung befindlichen senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen den nacheinander nach oben, unten, links und rechts eingeleiteten senkrechten und waagerechten Zug- und Druckkräften von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht werden. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an beiden Seiten des Fahrzeugs während und nach der Prüfung nicht um mehr als 25 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.4.1.2.4.
Alle eingezogenen oder eingeklappten senkrecht bzw. waagerecht angeordneten Hauptelemente oder Kombinationen von Elementen, aus denen die Einrichtungen und Ausrüstungen bestehen, müssen ebenfalls der entgegen der Fahrtrichtung längs eingeleiteten waagerechten Zugkraft von 200 daN ± 10 % widerstehen, die in der geometrischen Mitte der betreffenden senkrecht hervorragenden Fläche mit einem maximalen Druck von 2,0 MPa aufgebracht wird. Die Einrichtungen und Ausrüstungen dürfen sich zwar verformen, das Verstell- und Arretiersystem darf sich infolge der aufgebrachten Kräfte jedoch nicht lösen. Um sicherzustellen, dass die höchstzulässige Breite des Fahrzeugs an den beiden Seiten nicht um mehr als 25 mm und die höchstzulässige Länge des Fahrzeugs nicht um mehr als 200 mm überschritten wird, ist die Verformung zu begrenzen.
1.4.1.3.
Der technische Dienst prüft zur Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde, dass durch die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen — sowohl in der Gebrauchsstellung als auch eingezogen oder eingeklappt — die Lüftung der Ladefläche nicht gänzlich blockiert wird. Alle weiteren geltenden Anforderungen für die Fahrzeugsysteme müssen sowohl in der Gebrauchsstellung als auch bei eingezogenen oder eingeklappten Einrichtungen und Ausrüstungen vollständig eingehalten werden.

Abweichend von den geltenden Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und wenn die wesentlichen Abschnitte der in einer Höhe von ≤ 2,0 m über dem Boden angebrachten Teile bei Messung im unbeladenen Zustand aus einem Werkstoff mit einer Härte von < 60 Shore (A) bestehen. Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Härte bleiben schmale Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe, die einen Rahmen oder einen Trägerkörper bilden, um die wesentlichen Abschnitte der Teile aufzunehmen. Die Endstücke dieser Versteifungen, Rohre und Metalldrahtgewebe dürfen allerdings sowohl bei einziehbaren oder eingeklappten als auch in der Gebrauchsstellung befindlichen Einrichtungen und Ausrüstungen im hinteren Bereich des Fahrzeugs nicht nach hinten gerichtet sein, um die Gefahr von Verletzungen und ein Eindringen in andere Fahrzeuge bei einem Aufprall auszuschließen.

Alternativ zu der im vorstehenden Absatz genannten Ausnahmeregelung dürfen die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen ausgestatteten Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen gemessen werden, wenn diese länger als 200 mm sind, sich in betriebsbereitem Zustand befinden und den Prüfvorschriften gemäß Anlage 4 entsprechen.

Die waagerechten Abstände zwischen der Rückseite der Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz und der Rückseite des Fahrzeugs sind jedoch mit den aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen in eingezogenem oder eingeklapptem Zustand zu messen, oder es ist der gemäß Anlage 4 Nummer 1.6.1 entstehende Überstand zu berücksichtigen, falls dieser größer ist als die Länge der Einrichtungen oder Ausrüstungen in eingezogenem bzw. eingeklapptem Zustand.

2.
Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau

2.1.
Berechnungsverfahren

Notation
„M”
technisch zulässige Gesamtmasse;
m0
technisch zulässige Stützlast am vorderen Kupplungspunkt;
mi
technisch zulässige Achslast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
mc
technisch zulässige Stützlast am hinteren Kupplungspunkt;
μj
technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs annimmt.
2.1.1. Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 2.2 und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2. Für die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3. Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.

2.2.
Allgemeine Anforderungen

2.2.1. Die Summe der technisch zulässigen Stützlast am vorderen Kupplungspunkt, zuzüglich der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen und/oder Achsgruppe(n), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am hinteren Kupplungspunkt darf nicht weniger betragen als die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs. M ≤ Σ [m0 + mi + mc] oder M ≤ Σ [m0 + μj + mc]
2.2.2. Bei jeder Achsgruppe mit Index „j” darf die Summe der Achslasten mi an ihren Achsen nicht kleiner als die Achslast μj sein. Außerdem darf keine der Achslasten mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.

2.3.
Besondere Anforderungen

2.3.1. Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten) darf die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nicht überschreiten.
2.3.2. Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die auf eine Einzelachse „i” einwirkende Last nicht größer sein als die Achslast mi dieser Achse oder die Achslast der Achsgruppe μj oder die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt m0.
2.3.3. Die Anforderungen von Absatz 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden: Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast. Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladefläche verteilten Nutzlast. Für diese Zwecke muss der Hersteller die äußerstmögliche zulässige Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
2.3.4.
Besondere Anforderungen für Wohnanhänger

3.
Anforderungen an die Manövrierfähigkeit

3.1.
Anhänger und Sattelanhänger müssen so konstruiert sein, dass nach ihrem Ankuppeln an ein Zugfahrzeug sich die Fahrzeugkombination in beiden Richtungen innerhalb einer vollständigen Kreisbahn (360°) aus zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen kann, ohne dass eine der äußeren Begrenzungen des Zugfahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder eine der äußeren Begrenzungen des Anhängers oder Sattelanhängers in den inneren Kreisumfang hineinragt. Ist der Anhänger oder Sattelanhänger mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgestattet, so befinden sich diese in der betriebsbereiten Gebrauchsstellung.
3.2.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Sattelanhänger, der nicht mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen gemäß den Nummern 1.4.1.1 oder 1.4.1.2 ausgerüstet ist, der Anforderung von Nummer 3.1 entspricht, wenn sein Bezugsradstand „BRS” folgender Anforderung genügt:

BRS ≤ [(12,50 – 2,04)2 – (5,30 + ½ W)2]1/2

Dabei gilt:

BRS
ist der Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der Mittellinie der ungelenkten Achsen.
W
ist die Breite des Sattelanhängers.

3.3.
Enthält eine oder mehrere der ungelenkten Achsen eine Hubeinrichtung, so wird entweder der mit angehobener oder der mit abgesenkter Achse jeweils längere Radabstand berücksichtigt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.

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