ANHANG I VO (EU) 2012/1230
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
TEIL A
-
1.
-
Höchstzulässige Abmessungen
- 1.1.
-
Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 1.1.1.
- Länge: 12,00 m.
- 1.1.2.
-
Breite:
- a) M1:
- 2,55 m;
- b) N1:
- 2,55 m;
- c) N1:
- 2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm, wie in Anhang II Teil C Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG angeführt;
- 1.1.3.
- Höhe: 4,00 m.
- 1.2.
- Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
- 1.3.
- Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
-
2.
-
Massenverteilung
2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.
2.2. Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls letztere nicht in der Masse im fahrbereiten Zustand enthalten ist) entsprechen.
2.3. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Achslast auf jeder Achse die technisch zulässige Achslast auf dieser Achse nicht überschreiten.
2.4. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 30 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.2.4.1. Ist das Fahrzeug bis zum Erreichen der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt beladen, darf die Masse auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.
2.5. Ist ein Fahrzeug mit demontierbaren Sitzen ausgerüstet, wird das Prüfverfahren auf den Fall beschränkt, in dem die Höchstzahl von Sitzen eingebaut ist.
2.6. Für die Zwecke der Überprüfung der Anforderungen in den Absätzen 2.2, 2.3 and 2.4 gilt Folgendes:- a)
- Die Sitze sind gemäß Absatz 2.6.1 einzustellen.
- b)
- Die Masse der Fahrgäste, die Nutzlast und die Masse der Zusatzausrüstung ist gemäß der Abschnitte 2.6.2 bis 2.6.4.2.3 zu verteilen.
- 2.6.1.
- Sitzverstellung
- 2.6.2.
- Verteilung der Masse der Fahrgäste
- 2.6.3.
- Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung
- 2.6.4
- Verteilung der Nutzlast
- 2.6.4.1.1.
- Bei Fahrzeugen der Klasse M1 ist die Nutzlast gemäß den Herstellerangaben und in Übereinstimmung mit dem Technischen Dienst zu verteilen.
- 2.6.4.1.2.
- Bei Wohnmobilen gilt für die Mindest-Nutzlast (PM) folgende Anforderung:
PM in kg 10 n L
Dabei gilt:
- „n”
- ist die Höchstzahl der Fahrgäste zuzüglich des Fahrers und
- „L”
- ist die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.
- 2.6.4.2.1.
- Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau ist die Nutzlast gleichmäßig auf der Ladefläche zu verteilen.
- 2.6.4.2.2.
- Bei Fahrzeugen ohne Aufbau (z. B. Fahrgestell mit Führerhaus) muss der Hersteller die zulässigen Extremlagen des Schwerpunkts der Nutzlast, erhöht um die Masse der für die Unterbringung von Gütern vorgesehenen Ausrüstung (z. B. Aufbau, Tank usw.), angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
- 2.6.4.2.3.
- Bei Fahrzeugen, die für die Ausrüstung mit einer Sattelkupplung vorgesehen sind, muss der Hersteller den Mindest- und den Höchstwert für das Vormaß der Sattelkupplung angeben.
- 2.6.1.
- Sitzverstellung
- 2.6.2.
- Verteilung der Masse der Fahrgäste
- 2.6.3.
- Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung
- 2.6.4
- Verteilung der Nutzlast
Dabei gilt:
- „n”
- ist die Höchstzahl der Fahrgäste zuzüglich des Fahrers und
- „L”
- ist die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern.
-
2.7.
-
Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge, die einen Anhänger ziehen können
2.7.1. Die in den Absätzen 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Anforderungen gelten unter Berücksichtigung der Masse der Verbindungseinrichtung und der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt.
2.7.2. Unbeschadet der Anforderungen von Absatz 2.4 darf die technisch zulässige Achslast auf der (den) Hinterachse(n) um höchstens 15 % überschritten werden.
-
3.
-
Anhängelast und Last an der Verbindungseinrichtung
3.1. Hinsichtlich der technisch zulässigen Anhängelast gelten die folgenden Anforderungen:- 3.1.1.
- Anhänger mit Betriebsbremsanlage
- 3.1.1.1.
- Die technische zulässige Anhängelast des Fahrzeugs muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:
- a)
- der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
- b)
- der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs;
- c)
- bei Geländefahrzeugen gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.
- 3.1.1.2.
- Die technisch zulässige Anhängelast darf jedoch in keinem Fall 3500 kg überschreiten.
- 3.1.2.
- Anhänger ohne Betriebsbremsanlage
- 3.1.2.1.
- Die technische zulässige Anhängelast muss dem niedrigsten der folgenden Werte entsprechen:
- a)
- der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
- b)
- der Hälfte der Masse des Zugfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
- 3.1.2.2.
- Die technisch zulässige Anhängelast darf in keinem Fall 750 kg überschreiten.
- 3.1.1.
- Anhänger mit Betriebsbremsanlage
- a)
- der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
- b)
- der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs;
- c)
- bei Geländefahrzeugen gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG dem 1,5-fachen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeugs.
- 3.1.2.
- Anhänger ohne Betriebsbremsanlage
- a)
- der technisch zulässigen Anhängelast, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs und der Festigkeit der Verbindungseinrichtung beruht;
- b)
- der Hälfte der Masse des Zugfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
3.2. Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der zulässigen Anhängelast und mindestens 25 kg betragen.
3.3. Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, die Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung am Zugfahrzeug sowie den höchstzulässigen hinteren Überhang des Kupplungspunkts angeben.
3.4. Die technische zulässige Anhängelast darf nicht unter Bezug auf die Zahl der Fahrgäste definiert werden.
-
4.
-
Masse der Fahrzeugkombination
Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.- 5.
- Anfahrvermögen an Steigungen
- 5.1.
- Es muss möglich sein, mit einem Zugfahrzeug mit einer Fahrzeugkombination an einer Steigung von mindestens 12 % innerhalb von fünf Minuten fünfmal anzufahren.
- 5.2.
- Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein.
TEIL B
- 1.
- Höchstzulässige Abmessungen
- 1.1.
- Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 1.1.1.
- Länge
- a)
- Fahrzeug mit zwei Achsen und einem Fahrzeugsegment: 13,50 m
- b)
- Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen und aus einem Abschnitt: 15,00 m
- c)
- Gelenkfahrzeug: 18,75 m
- 1.1.2.
- Breite: 2,55 m;
- 1.1.3.
- Höhe: 4,00 m
- 1.2.
- Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
- 1.3.
- Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
- 2.
- Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau
- 2.1.
- Berechnungsverfahren
Formelzeichen- „M”
- technisch zulässige Gesamtmasse;
- „TM”
- technisch zulässige Anhängelast;
- „MC”
- technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
- mi
- technisch zulässige Achslast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs liegt;
- mc
- technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt;
- μj
- technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” zwischen 1 und der Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs liegt.
2.1.1. Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die nachstehenden Vorschriften bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2. Für die Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
- 2.2.
- Allgemeine Anforderungen
2.2.1. Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Achslast auf den Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen. M mi μj .
2.2.2. Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, der Massen WP und B’ gemäß Absatz 2.2.3, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der technisch zulässigen Höchstmasse am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten.
- 2.2.3.
- Lastverteilung
- „P”
- Anzahl der Sitzplätze ohne die Plätze für Fahrer und Fahrpersonal;
- „Q”
- Masse eines Fahrgastes in kg;
- „Qc”
- Masse eines Mitglieds des Fahrpersonals in kg;
- S1
- Fläche für stehende Fahrgäste in m2;
- „SP”
- Anzahl der stehenden Fahrgäste gemäß Herstellerangaben;
- „Ssp”
- Nennfläche für einen Stehplatz in m2;
- „WP”
- Anzahl der Rollstuhlplätze multipliziert mit 250 kg, was der Masse eines Rollstuhls und eines Rollstuhlfahrers entspricht;
- „V”
- Gesamtvolumen der Gepäckstauräume einschließlich Gepäckräumen, Gepäckträgern und Skibox in m3;
- „B”
- Höchstzulässige Masse des Gepäcks nach Herstellerangaben einschließlich der höchstzulässigen Masse ( „B” ) des Gepäcks, das in einer gegebenenfalls vorhandenen Skibox befördert werden darf, in kg.
| Fahrzeugklasse | Q (kg) | Ssp (m2) |
|---|---|---|
| Klassen I und A | 68 | 0,125 m2 |
| Klasse II | 71 | 0,15 m2 |
| Klassen III und B | 71 | Nicht anwendbar. |
- 2.2.4.
- Berechnungen
2.2.5. Ist das Fahrzeug gemäß Absatz 2.2.2 beladen, darf die Masse, die der Last auf der (den) vorderen gelenkten Achse(n) entspricht, in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse „M” betragen.
2.2.6. Wenn ein Fahrzeug für mehr als eine Klasse genehmigt werden soll, gelten die Anforderungen von Abschnitt 2 für jede Klasse.
- 3.
- Anhängelast
- 3.1.
- Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.
MC M TM
- 3.2.
- Die technisch zulässige Anhängelast darf 3500 kg nicht überschreiten.
- 4.
- Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt
- 4.1.
- Die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt muss mindestens 4 % der technisch zulässigen Anhängelast oder 25 kg betragen, je nachdem, was der größere Wert ist.
- 4.2.
- Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung die Bedingungen für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Kraftfahrzeug angeben.
- 4.2.1.
- Zu den in Absatz 4.2. erwähnten Bedingungen gehören gegebenenfalls auch die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt des Kraftfahrzeugs, die höchstzulässige Masse der Kupplungseinrichtung, die Befestigungspunkte der Verbindungseinrichtung am Kraftfahrzeug und der höchstzulässige hintere Überhang der Verbindungseinrichtung.
- 5.
- Anfahrvermögen an Steigungen
- 5.1.
- Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Minuten an einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
- 5.2.
- Bei der Durchführung der Prüfung gemäß Absatz 5.1 müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger entsprechend der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beladen sein.
- 6.
- Motorleistung
- 6.1.
- Der Motor muss eine Motorausgangsleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination oder der technisch zulässigen Gesamtmasse des Einzelfahrzeugs, falls das Fahrzeug nicht für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt ist, erbringen.
- 6.2.
- Die Motorleistung ist gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates(1) oder der UN/ECE-Regelung Nr. 85(2) zu messen.
- 7.
- Manövrierfähigkeit
- 7.1.
- Das Fahrzeug muss in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360° zu beschreiben, wie in Abbildung 1 in Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
- 7.1.1.
- Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl im unbeladenen Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse durchzuführen
- 7.1.2.
- Für die Zwecke von Absatz 7.1 werden die Teile, die über die in Anlage 1 zu diesem Anhang erwähnte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
- 7.2.
- Bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen gilt die Anforderung von Absatz 7.1 auch, wenn die Lastverlagerungsachse(n) im Einsatz ist (sind).
- 7.3.
- Die Anforderungen von Absatz 7.1 sind wie folgt zu überprüfen:
- 7.3.1.
- Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
- 7.3.2.
- Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (s. Abbildung 1 in Anlage 3 dieses Anhangs).
- 8.
- Ausschwenken des Fahrzeughecks
- 8.1.
- Einteiliges Fahrzeug
8.1.1. Das Fahrzeug ist gemäß der in Absatz 8.1.2 beschriebenen Einfahr-Prüfmethode zu prüfen.
- 8.1.2.
- Einfahr-Prüfmethode
Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Das Fahrzeug ist in einer geraden Linie in die in Abbildung 1 gezeigte Ringfläche hineinzufahren, wobei seine Vorderräder so stehen, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises folgt (siehe Abbildung 2a von Anlage 3 zu diesem Anhang).8.1.3. Die Masse des Fahrzeugs muss die Masse in fahrbereitem Zustand sein.
8.1.4. Das Fahrzeugheck darf um höchstens 0,60 m ausschwenken.
- 8.2.
- Fahrzeuge mit zwei oder mehr Segmenten (Gelenkfahrzeuge)
8.2.1. Für Gelenkfahrzeuge finden die Anforderungen von Absatz 8.1 mit den nötigen Änderungen Anwendung. In solchen Fällen müssen die zwei oder mehr starren Segmente parallel zu der Ebene ausgerichtet sein, wie in Abbildung 2b von Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt.
TEIL C
- 1.
- Höchstzulässige Abmessungen
- 1.1.
- Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 1.1.1.
- Länge: 12,00 m.
- 1.1.2.
- Breite:
- a)
- bei jedem Fahrzeug 2,55 m;
- b)
- 2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm, wie in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG erwähnt;
- 1.1.3.
- Höhe: 4,00 m
- 1.2.
- Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
- 1.3.
- Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Länge, Breite und Höhe unberücksichtigt.
- 2.
- Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau
- 2.1.
- Berechnungsverfahren
Formelzeichen- „M”
- technisch zulässige Gesamtmasse;
- „TM”
- technisch zulässige Anhängelast;
- „MC”
- technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
- mi
- technisch zulässige Gesamtlast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
- mc
- technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt;
- μj
- technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs annimmt.
- 2.1.1.
- Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 2.2. und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
- 2.1.2.
- Für die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
- 2.1.3.
- Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.
- 2.2.
- Allgemeine Anforderungen
- 2.2.1.
- Die Summe der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen zuzüglich der Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsgruppen muss mindestens der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entsprechen.
.M m i μ j
- 2.2.2.
- Bei jeder Achsgruppe mit Index „j” muss die Summe der technisch zulässigen Achslast der Achsen mindestens der technisch zulässigen Achslast der Achsgruppe entsprechen.
Außerdem darf keine der Achslasten mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.
- 2.3.
- Besondere Anforderungen
- 2.3.1.
- Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt darf die technisch zulässige Gesamtmasse nicht überschreiten.
- 2.3.2.
- Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die auf eine Achse „i” einwirkende Last nicht größer sein als die Achslast mi dieser Achse, und die auf die Achsgruppe „j” einwirkende Last darf nicht größer sein als die Achslast μj.
- 2.3.3.
- Die Anforderungen von Absatz 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden.
- 2.3.3.1.
- Gleichmäßige Verteilung der Nutzlast:
Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast.
- 2.3.3.2.
- Ungleichmäßige Verteilung der Nutzlast:
Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung (falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten), zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladfläche verteilten Nutzlast.
Für diese Zwecke muss der Hersteller die äußerstmögliche zulässige Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
- 2.3.3.3.
- Kombination aus gleichmäßiger und ungleichmäßiger Verteilung:
Es müssen gleichzeitig die Anforderungen der Absätze 2.3.3.1 und 2.3.3.2 eingehalten werden.
Beispiel: ein Lastkraftwagen mit Kipperaufbau (verteilte Beladung), der mit einem zusätzlichen Kran ausgerüstet ist (ungleichmäßige Beladung).
- 2.3.3.4.
- Von der Sattelkupplung übertragene Last (Sattelzugmaschine):
Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der Masse der an den Sitzbezugspunkten angebrachten Masse der Fahrgäste, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der höchstzulässigen Masse am gemäß Herstellerangaben angebrachten Sattelkupplungspunkt (Mindest- und Höchstwerte des Sattelvormaßes).
- 2.3.3.5.
- Die Anforderungen von Absatz 2.3.3.1 müssen bei Fahrzeugen mit ebenen Ladebereichen stets erfüllt sein.
- 2.3.4.
- Ist das Fahrzeug bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, zuzüglich der Masse der Verbindungseinrichtung, falls nicht in der Masse in fahrbereitem Zustand enthalten, zuzüglich der höchstzulässigen Masse am Kupplungspunkt, und zwar in einer solchen Weise, dass die technisch zulässige Achslast auf der hinteren Achsgruppe (μ) oder auf der Hinterachse (m) erreicht wird, darf die Achslast auf der Vorderachse in keinem Fall weniger als 20 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs betragen.
- 2.3.5.
- Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N2 und N3 prüft der Technische Dienst die Einhaltung der Anforderungen von Abschnitt 2 in Absprache mit dem Hersteller, wobei er die besondere Bauart des Fahrzeugs berücksichtigt (z. B. Mobilkräne).
- 3.
- Anhängelast
- 3.1.
- Die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination darf die Summe aus der technisch zulässigen Gesamtmasse zuzüglich der technisch zulässigen Anhängelast nicht überschreiten.
MC M TM
- 4.
- Anfahrvermögen an Steigungen und Steigfähigkeit
- 4.1.
- Fahrzeuge, die zum Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind müssen bei Beladung der Fahrzeugkombination mit ihrer zulässigen Masse innerhalb eines Zeitraums von fünf Minuten an einer Steigung von mindestens 12 % fünfmal anfahren können.
- 4.2.
- Hinsichtlich der Steigfähigkeit werden Geländefahrzeuge anhand der technischen Anforderungen von Anhang II geprüft.
- 4.2.1.
- Es gelten ferner die Anforderungen von Abschnitt 5 der Anlage 1 von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.
- 5.
- Motorleistung
- 5.1.
- Fahrzeuge müssen eine Motorausgangsleistung von mindestens 5 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination erbringen.
- 5.1.1.
- Bei Straßenzugmaschinen oder Sattelzugmaschinen zum Transport von unteilbaren Ladungen muss die Motorausgangsleistung mindestens 2 kW pro Tonne der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination betragen.
- 5.2.
- Die Motorleistung ist gemäß der Richtlinie 80/1269/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 85 zu messen.
- 6.
- Manövrierfähigkeit
- 6.1.
- Das Fahrzeug muss in der Lage sein, in beiden Richtungen innerhalb einer Ringfläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen eine vollständige Kreisfahrt von 360° zu beschreiben, wie in Abbildung 1 in Anlage 3 zu diesem Anhang gezeigt, ohne dass die äußeren Begrenzungen des Fahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder in den inneren Kreis hineinragen.
- 6.1.1.
- Die Prüfung ist mit dem Fahrzeug sowohl im unbeladenen Zustand (also mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand) als auch bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse durchzuführen
- 6.1.2.
- Für die Zwecke von Absatz 6.1 werden die Teile, die über die in Anlage 1 zu diesem Anhang erwähnte Fahrzeugbreite hinausragen dürfen, nicht berücksichtigt.
- 6.2.
- Bei Fahrzeugen mit Hubeinrichtungen gilt die Anforderung von Absatz 6.1 auch, wenn die Hubachse(n) angehoben und die Lastverlagerungsachse(n) im Einsatz ist (sind).
- 6.3.
- Die Anforderungen von Absatz 6.1 sind wie folgt zu überprüfen:
- 6.3.1.
- Das Fahrzeug muss sich innerhalb einer Fläche zwischen zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen.
- 6.3.2.
- Die vordere äußere Begrenzung des Kraftfahrzeugs wird entlang der Umrisslinie des Außenkreises geführt (s. Abbildung 1 von Anlage 3 dieses Anhangs).
- 7.
- Größtes Ausschwenken des Fahrzeughecks
7.1. Das Fahrzeug ist gemäß dem in Absatz 7.1.1 beschriebenen Prüfverfahren „konstante Kreisfahrt” zu prüfen.- 7.1.1.
- Prüfverfahren „konstante Kreisfahrt”
- 7.1.1.2.
- Bei stehendem Fahrzeug sind die vorderen gelenkten Räder so eingeschlagen, dass die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs einen Kreis mit einem Radius von 12,50 m beschreiben würde, wenn das Fahrzeug fahren würde.
Auf dem Boden ist eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.
Das Fahrzeug ist so vorwärts zu fahren, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises mit einem Radius von 12,50 m folgt.
- 7.1.1.
- Prüfverfahren „konstante Kreisfahrt”
Auf dem Boden ist eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert.
Das Fahrzeug ist so vorwärts zu fahren, dass die vordere äußere Begrenzung der Umrisslinie des Außenkreises mit einem Radius von 12,50 m folgt.
- 7.2.
- Das Fahrzeugheck darf höchstens um folgende Werte ausschwenken (siehe Abbildung 3 der Anlage 3 zu diesem Anhang):
- a)
- 0,80 m;
- b)
- 1,00 m, wenn das Fahrzeug mit einer Hubeinrichtung ausgerüstet und die Achse angehoben ist;
- c)
- 1,00 m, wenn es sich bei der hintersten Achse um eine gelenkte Achse handelt.
TEIL D
- 1.
- Höchstzulässige Abmessungen
- 1.1.
- Die Abmessungen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
- 1.1.1.
- Länge
- a)
- Anhänger: 12,00 m einschließlich Zugeinrichtung;
- b)
- Sattelanhänger: 12,00 m zuzüglich des vorderen Überhangs.
- 1.1.2.
- Breite
- a)
- bei jedem Fahrzeug 2,55 m;
- b)
- 2,60 m bei Fahrzeugen mit einem Aufbau mit isolierten Wänden mit einer Dicke von mindestens 45 mm, wie in Anhang II Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG erwähnt.
- 1.1.3.
- Höhe: 4,00 m.
- 1.1.4.
- Vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers: 2,04 m.
- 1.2.
- Für die Messung der Länge, Breite und Höhe muss die Masse des Fahrzeugs der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen und muss sich das Fahrzeug auf einer waagrechten und ebenen Fläche befinden, wobei die Reifen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sind.
- 1.3.
- Die Messung der Länge, Höhe und des vorderen Überhangradius werden durchgeführt, wenn die Ladefläche oder die im zweiten Unterabsatz von Absatz 1.2.1 von Anhang 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 55 genannte Bezugsfläche horizontal ausgerichtet ist.
Verstellbare Zugeinrichtungen müssen horizontal und auf die Längsmittelebene des Fahrzeugs ausgerichtet sein. Sie müssen sich in ihrer horizontal am längsten ausgezogenen Position befinden.
- 1.4.
- Nur die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile, die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannt sind, bleiben bei der Bestimmung der Abmessungen gemäß Absatz 1.1 unberücksichtigt.
- 2.
- Massenverteilung bei Fahrzeugen mit einem Aufbau
- 2.1.
- Berechnungsverfahren
Notation- „M”
- technisch zulässige Gesamtmasse;
- m0
- technisch zulässige Stützlast am vorderen Kupplungspunkt;
- mi
- technisch zulässige Achslast der Einzelachse mit Index „i” , wobei „i” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsen des Fahrzeugs annimmt;
- mc
- technisch zulässige Stützlast am hinteren Kupplungspunkt;
- μj
- technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe mit Index „j” , wobei „j” Werte von 1 bis zur Gesamtzahl der Achsgruppen des Fahrzeugs annimmt.
2.1.1. Es werden geeignete Berechnungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 2.2 und 2.3 bei jeder technischen Konfiguration innerhalb des Typs eingehalten sind.
2.1.2. Für die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei Fahrzeugen mit Lastverlagerungsachsen wird die Federung der Achsen in die normale Betriebsstellung geschaltet.
2.1.3. Bei Fahrzeugen mit Hubachsen sind die nach den Absätzen 2.2 und 2.3 vorgeschriebenen Berechnungen bei abgesenkten Achsen vorzunehmen.
- 2.2.
- Allgemeine Anforderungen
2.2.1. Die Summe der technisch zulässigen Stützlast am vorderen Kupplungspunkt, zuzüglich der technisch zulässigen Achslast der Einzelachsen oder Achsgruppe, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am hinteren Kupplungspunkt darf nicht weniger betragen als die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs.M m0 mi μj mc
2.2.2. Bei jeder Achsgruppe mit Index „j” darf die Summe der Achslasten mi an ihren Achsen nicht kleiner als die Achslast μj sein. Außerdem darf keine der Achslasten mi kleiner sein als der auf die Achse „i” einwirkende Teil von μj, wie er durch die Achslastverteilung dieser Achsgruppe bestimmt wird.
- 2.3.
- Besondere Anforderungen
2.3.1. Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der technisch zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten) darf die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nicht überschreiten.
2.3.2. Ist das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen, darf die auf eine Einzelachse „i” einwirkende Last nicht größer sein als die Achslast mi dieser Achse oder die Achslast der Achsgruppe μj oder die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt m0.
2.3.3. Die Anforderungen von Absatz 2.3.2 müssen in den folgenden Lastkonfigurationen eingehalten werden: Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gleichmäßig auf der Ladefläche verteilten Nutzlast. Bei der Masse des Fahrzeugs muss es sich um die Masse in fahrbereitem Zustand handeln, zuzüglich der Masse der Zusatzausrüstung, zuzüglich der gemäß Herstellerangaben auf der Ladefläche verteilten Nutzlast. Für diese Zwecke muss der Hersteller die äußerstmögliche zulässige Lage des Schwerpunkts der Nutzlast und/oder des Aufbaus und/oder der Ausrüstung oder Innenausstattung angeben (z. B.: 0,50 m bis 1,30 m vor der ersten Hinterachse).
- 2.3.4.
- Besondere Anforderungen für Wohnanhänger
- 3.
- Anforderungen an die Manövrierfähigkeit
- 3.1.
- Anhänger und Sattelanhänger müssen so konstruiert sein, dass nach ihrem Ankuppeln an ein Zugfahrzeug sich die Fahrzeugkombination in beiden Richtungen innerhalb einer vollständigen Kreisbahn (360°) aus zwei konzentrischen Kreisen mit einem Radius von 12,50 m (äußerer Kreis) bzw. 5,30 m (innerer Kreis) bewegen kann, ohne dass eine der äußeren Begrenzungen des Zugfahrzeugs über den äußeren Kreisumfang hinaus- oder eine der äußeren Begrenzungen des Anhängers oder Sattelanhängers in den inneren Kreisumfang hineinragt.
- 3.2.
- Es wird davon ausgegangen, dass ein Sattelanhänger der Anforderung von Absatz 3.1 entspricht, wenn sein Bezugsradstand „BRS” folgender Anforderung genügt:
BRS 12,50 2,04 2 5,30 ½W 2 ½ Dabei gilt:
- „BRS”
- ist der Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der Mittelinie der ungelenkten Achsen.
- „W”
- ist die Breite des Sattelanhängers.
- 3.3.
- Enthält eine oder mehrere der ungelenkten Achsen eine Hubeinrichtung, so wird entweder der mit angehobener oder der mit abgesenkter Achse jeweils längere Radabstand berücksichtigt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.
- (2)
ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 55.
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