Anlage 1 VO (EU) 2012/1230

Verzeichnis von Vorrichtungen oder Ausrüstungsteilen, die für die Bestimmung der größten Abmessungen nicht maßgebend sind.

1.
Nach Maßgabe der in den folgenden Tabellen enthaltenen zusätzlichen Einschränkungen sind die in den Tabellen I, II und III aufgeführten Vorrichtungen oder Ausrüstungsteile nicht für die Bestimmung der größten Abmessungen maßgebend, vorausgesetzt, sie erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
Sind mehrere Vorrichtungen an der Vorderseite angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 250 mm überstehen.
b)
Sind Vorrichtungen und Ausrüstungsteile vorne und hinten am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 750 mm überstehen.
c)
Sind — mit Ausnahme von Rückspiegeln — Vorrichtungen und Ausrüstungsteile seitlich am Fahrzeug angebracht, dürfen diese insgesamt nicht mehr als 100 mm überstehen.

2.
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b enthaltenen Anforderungen gelten nicht für Einrichtungen für indirekte Sicht.

Tabelle I

Fahrzeuglänge

Gegenstand Fahrzeugklassen
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1. Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1 der UN/ECE-Regelung 46(1) x x x x x x x x x x
2. Wischer- und Wascheinrichtungen x x x x x x
3. Äußere Sonnenblenden x x
4. Frontschutzsystem typgenehmigt gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) x x
5. Trittstufen und Handgriffe x x x x x x x x x
6. Verbindungseinrichtung (falls abnehmbar) x x x x x x
7. Zusätzliche Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers (falls abnehmbar) x x x x
8. Fahrradträger (falls abnehmbar oder einklappbar) x x
9. Hubladebühnen, Lade-brücken und vergleichbare Einrichtungen (sofern in nicht betriebsbereitem Zustand und sofern sie nicht mehr als 300 mm hervorragen), vorausgesetzt, die Ladekapazität des Fahrzeugs wird nicht erhöht. x x x x x x x x x x
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten x x x x x x x x
11. Elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen x x x x x x
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben x x x x x x x
13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür x x x x x x x
14. Längsanschläge für Wechselaufbauten x x x x x x
15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen x
16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder x x x x x x x X
17. Zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Absatz 2 der UN/ECE-Regelung Nr. 48(3) x x x x x x x x x x
18.

Einklappbare Einrichtungen und Vorrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands, sofern sie am Heck des Fahrzeugs um nicht mehr als 500 mm über die größte Länge des Fahrzeugs hinausragen und die Länge der Ladefläche nicht vergrößern.

Solche Einrichtungen müssen derart konstruiert sein, dass sie bei stehendem Fahrzeug so einziehbar sind, dass die höchstzulässige Länge nicht überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen.

x x x x x x

Tabelle II

Fahrzeugbreite

Gegenstand Fahrzeugklassen
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1. Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1 der UN/ECE-Regelung 46 x x x x x x x x x x
2. Der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände. x x x x x x x x x x
3. Reifenschadensanzeiger x x x x x x x x
4. Reifendruckanzeiger x x x x x x x x
5. Seitenmarkierungsleuchten x x x x x x x x x x
6. Beleuchtungskörper
6.1.
Umrissleuchten
x x x x x x x x x x
6.2.
Seitliche Rückstrahler
x x x x x x x x x x
6.3.
Fahrtrichtungsanzeiger
x x x x x x x x x x
6.4.
Schlussleuchten
x x x x x x
6.5.
Beleuchtungssysteme für Betriebstüren
x x
7. Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen (sofern in nicht betriebsbereitem Zustand und sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und sofern die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden). x x x x x x x x
8. Einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung. x
9. Einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand x x x x x x x x x x
10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten x x x x x x x x
11.

Speziell zur Verringerung des Luftwiderstands entworfene Einrichtungen und Vorrichtungen, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs um nicht mehr als 50 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen und die Ladekapazität nicht vergrößern.

Solche Einrichtungen müssen derart konstruiert sein, dass sie bei einem Stillstand des Fahrzeugs so einziehbar sind, dass die höchstzulässige Breite nicht überschritten wird und sie die Möglichkeit, das Fahrzeug für intermodalen Verkehr zu verwenden, nicht beeinträchtigen.

Sind die Vorrichtungen und Ausrüstungsteile in betriebsbereitem Zustand, so darf die Fahrzeugbreite nicht mehr als 2650 mm betragen.

x x x x x x x
12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben x x x x x x x
13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm, und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen. Die Kanten müssen mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sein. x x x x x x x
14. Vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission(4) x x x x
15. Flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 dieser Tabelle fallen. x x x x x x x x x
16. Schneeketten x x x x x x x x x x
17.

Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern

Nur für Fahrzeuge, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen.

Die Fahrzeugbreite darf nicht mehr als 2650 mm betragen.

x x x x

Tabelle III

Fahrzeughöhe

M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1. Rundfunk- und Funknavigationsantennen x x x x x x x x x x
2. Scheren— oder Stangenstromabnehmer in angehobener Stellung x

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 211.

(2)

ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2.

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