Anlage 2 VO (EU) 2012/1230

Bei der Typgenehmigung und Übereinstimmung der Produktion zulässige Abweichungen

1.
Abmessungen

1.1.
Die Messung der Gesamtlänge, -breite und -höhe ist gemäß Absatz 1.2 der Teile A bis D dieses Anhangs durchzuführen.
1.2.
Vorausgesetzt, die in Absatz 1.1 der Teile A bis D dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte werden nicht überschritten, können die tatsächlichen Abmessungen von den vom Hersteller genannten um maximal 3 % abweichen.

2.
Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und tatsächliche Masse des Fahrzeugs

2.1.
Die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand ist ausgehend von der tatsächlichen Masse zu prüfen, indem das Fahrzeug gewogen und die Masse der Zusatzausrüstung abgezogen wird. Für diesen Zweck muss die Waage den Bestimmungen der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genügen.
2.2.
Die gemäß Absatz 2.1 ermittelte Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand darf von dem in der Richtlinie 2007/46/EG in Anhang I Absatz 2.6 Buchstabe b oder in Anhang III Teil I Abschnitt A oder B oder dem in der entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigung genannten Nennwert höchstens um die folgenden Werte abweichen:

a)
3 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= die negative und positive Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O mit Ausnahme von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
b)
5 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= die negative und positive Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
c)
5 % hinsichtlich der zulässigen unteren und oberen Abweichungen (= die negative und positive Abweichung in Bezug auf den angegebenen Wert) im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

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