ANHANG II VO (EU) 2012/1230

STEIGFÄHIGKEIT VON GELÄNDEFAHRZEUGEN

1.
Allgemeines

1.1. Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für die Überprüfung der Steigfähigkeit eines Fahrzeugs, damit es gemäß der Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Teil A Abschnitt 4 als Geländefahrzeug eingestuft werden kann.

1.2. Der Technische Dienst muss überprüfen, ob das vollständige oder vervollständigte Fahrzeug oder die Sattelzugmaschine entsprechend den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG als Geländefahrzeug einzustufen ist.

1.3. Bei unvollständigen Fahrzeugen wird diese Überprüfung nur auf Antrag des Herstellers durchgeführt.

2.
Prüfbedingungen

2.1.
Fahrzeugzustand

2.1.1.
Das Fahrzeug wird in den vom Hersteller empfohlenen Zustand gebracht und mit der in Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Ausrüstung versehen.
2.1.2.
Bremsen, Kupplung (oder gleichwertige Bauteile), Motor und Getriebe sind gemäß den Empfehlungen des Herstellers so einzustellen, dass sie eine Verwendung im Gelände ermöglichen.
2.1.3.
Es sind Reifen zu verwenden, die für eine Verwendung im Gelände empfohlen werden. Ihre Profiltiefe muss mindestens 90 % der Profiltiefe eines neuen Reifens entsprechen. Der Reifendruck muss dem vom Reifenhersteller empfohlenen Wert entsprechen.
2.1.4.
Das Fahrzeug ist mit der technisch höchstzulässigen Gesamtmasse so zu beladen, dass die Verteilung der Masse proportional zu der vom Hersteller angegebenen Verteilung der Gesamtmasse auf die Achsen ist.

Beispielsweise ist ein Fahrzeug von 7,5 Tonnen, das auf der Vorderachse eine Gesamtmasse von 4 Tonnen und auf der Hinterachse eine Gesamtmasse von 6 Tonnen aufweist, mit einer Masse von 3 Tonnen (40 %) auf der Vorderachse und mit einer Masse von 4,5 Tonnen (60 %) auf der Hinterachse zu prüfen.

2.2.
Für die Prüfstrecke geltende Bedingungen

2.2.1.
Die Oberfläche der Prüfstrecke muss trocken sein und aus Asphalt oder Beton bestehen.
2.2.2.
Die Steigung muss kontinuierlich 25 % betragen, wobei eine Abweichung von + 3 % zulässig ist (θ = 14 Grad).
2.2.3.
In Übereinstimmung mit dem Hersteller kann die Prüfung auf einer Steigung von mehr als 25 % durchgeführt werden. Die Prüfung ist in diesem Fall mit Gesamtmassen durchzuführen, die entsprechend den Prüfbedingungen verringert wurden.

Diese Prüfbedingungen sind im Prüfbericht festzuhalten.

2.2.4.
Die Oberfläche der Prüfstrecke muss einen guten Koeffizienten der Bodenhaftung aufweisen.

Der Griffigkeitskennwert ( „Skid Resistance Index” : SRI) der Oberfläche ist nach folgender Norm zu bestimmen: CEN/TS 13036-2: 2010 Oberflächeneigenschaften von Straßen und Flugplätzen — Prüfverfahren — Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der Griffigkeit von Fahrbahndecken durch Verwendung von dynamischen Messsystemen.

Der Mittelwert des SRI ist im Prüfbericht festzuhalten.

3.
Prüfverfahren

3.1. Das Fahrzeug muss zunächst auf einer horizontalen Oberfläche abgestellt werden.

3.2. Die Antriebsart ist auf Geländebetrieb einzustellen. Der/die eingelegte/n Gang/Gänge muss/müssen eine gleichmäßige Geschwindigkeit ermöglichen.

3.3. Es gelten die Abschnitte 4 und 5 der Anlage 1 von Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

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