Anlage 5 VO (EU) 2012/1230

Dreidimensionale Umrisslinie des Führerhauses

1.
Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung des Kraftfahrzeugs mit den Parametern der dreidimensionalen Führerhaus-Umrisslinie
1.1.
Senkrechte Begrenzungen des Beurteilungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.1.1.
Die Grenze für die Messung der größten Breite des Fahrzeugs an der Stelle Wc des Führerhauses wird vor der senkrechten Querebene an der vordersten Achse des Kraftfahrzeugs gestellt. Die in Anlage 1 aufgeführten Elemente bleiben im Hinblick auf diese Messung unberücksichtigt.
1.1.2.
Der Beurteilungsbereich für das Kraftfahrzeugführerhaus ist als gleichbedeutend mit der größten Breite Wc anzusehen. Der Bereich ist durch senkrechte Längsebenen begrenzt, die parallel zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegen, wobei der Abstand zwischen ihnen Wc beträgt.
1.1.3.
Der waagerechte Längsabstand Lt wird von dem vordersten Punkt des Bereichs des Führerhauses in einer Höhe von ≤ 2000 mm über dem Boden, gemessen im unbeladenen Zustand, bestimmt.

Für diese Bewertung wird der Abstand Lt auf 200 mm festgelegt (siehe Abbildung 1).

Nach hinten wird der Bewertungsbereich durch eine senkrechte Querebene begrenzt, die lotrecht zur Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegt und mit dem Abstand Lt hinter dem vorstehend genannten vordersten Punkt angeordnet ist.

Abbildung 1

1.1.4.
Die Schnittpunkte der hinteren Ebene, welche mit den beiden schrägen Außenebenen, den Linien Tleft und Tright, die Seite des Bewertungsbereichs bildet, sind im Hinblick auf Nummer 1.3.3.2 zu berücksichtigen. (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

1.2.
Waagerechte Begrenzungen des Beurteilungsbereichs für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.2.1.
Im Beurteilungsbereich wird die untere Begrenzungslinie des Frontbereichs auf Höhe des Bodens angesetzt, und die obere Begrenzungslinie des Frontbereichs 2000 mm über dem Boden, gemessen im unbeladenen Zustand.
1.3.
Besondere Bestimmungen für den Beurteilungsbereich für das Kraftfahrzeugführerhaus
1.3.1.
Für die Zwecke dieser Anlage wird der Frontbereich des Führerhauses des Kraftfahrzeugs berücksichtigt, unabhängig von der Art der Werkstoffe. Die in Anlage 1 aufgeführten Elemente bleiben jedoch unberücksichtigt.
1.3.2.
Neigungswinkel der Vorderseite des Führerhauses
1.3.2.1.
Für die Zwecke dieser Anlage wird der „Neigungswinkel” betrachtet, d. h. die Neigung des Frontbereichs des Kraftfahrzeugs im Bereich des Führerhauses aus der Senkrechten nach hinten, wobei jeder Punkt, der über einem anderen liegt, sich hinter diesem anderen Punkt befindet.
1.3.2.2.
Für den Beurteilungsbereich des Neigungswinkels wird der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 1.1.3 betrachtet.

Die in einer Höhe von ≤ 2000 mm über dem Boden und im unbeladenen Zustand gemessene senkrechte Querebene durch den vordersten Punkt des Führerhauses wird im Hinblick auf ihren Schnittpunkt mit der in einer Höhe von 1000 mm gelegenen waagerechten Ebene betrachtet. Die Schnittlinie dient dann als Grund-Umrisslinie, um den Neigungswinkel des Führerhauses in dem vorgegebenen Beurteilungsbereich zu beurteilen.

1.3.2.3.
Maßgeblich ist eine von der Senkrechten um 3° nach hinten geneigte, um die Grund-Umrisslinie gemäß Nummer 1.3.2.2 Unterabsatz 2 rotierende Ebene (siehe Abbildung 3).

Abbildung 3

1.3.2.4.
Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des im Beurteilungsbereich des Neigungswinkels gelegenen Frontbereichs darf sich vor der nach hinten geneigten Ebene gemäß Nummer 1.3.2.3 befinden, wenn der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der senkrechten Querebene in Berührung kommt.
1.3.3.
Seitliche Abschrägung des Kraftfahrzeugführerhauses.
1.3.3.1.
Im Beurteilungsbereich des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs wird der Frontbereich so abgeschrägt, dass die fraglichen nominalen Oberflächen hauptsächlich auf eine gemeinsame Fläche zulaufen, die vor dem Führerhaus und in der Längsmittelebene des Kraftfahrzeugs liegt.
1.3.3.2.
Zwei symmetrische senkrechte Ebenen, eine links und eine rechts, werden jeweils in einem waagerechten Winkel von 20° zur Längsmittelebene und somit mit einem Abstand von 40° voneinander betrachtet. Die Lage dieser Ebenen ist dergestalt, dass auch sie sich jeweils mit den Linien Tleft und Tright gemäß Nummer 1.1.3. schneiden.
1.3.3.3.
Kein Punkt auf der eigentlichen Oberfläche des Frontbereichs im linken und rechten Außenbereich darf sich außerhalb der jeweiligen, in Nummer 1.3.3.2 genannten senkrechten Ebene befinden, wenn der vorderste Punkt des Bereichs des Führerhauses des Kraftfahrzeugs mit der in Nummer 1.3.2.4 genannten senkrechten Querebene in Berührung kommt.
2.
Ist eine der in dieser Anlage genannten Bedingungen nicht erfüllt, so entspricht das Führerhaus des Kraftfahrzeugs nicht den Parametern der dreidimensionalen Umrisslinie gemäß Teil C Nummer 1.4.1 dieses Anhangs.

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