Anlage 4 VO (EU) 2012/1230

Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen im Aufprallversuch

1.
Prüfbedingungen für aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen
1.1.
Auf Antrag des Herstellers wird die Prüfung entweder durchgeführt:
1.1.1.
an einem Fahrzeug des Typs, für den die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung vorgesehen sind;
1.1.2.
an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps, für den die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung vorgesehen sind; dieser Teil muss für den oder die betreffenden Fahrzeugtyp(en) repräsentativ sein;
1.1.3.
oder an einer starren Wand.
1.2.
Wird die Prüfung gemäß den Nummern 1.1.2 und 1.1.3 durchgeführt, so müssen die Teile, mit denen die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen an einem Teil des Fahrzeugaufbaus oder an einer starren Wand befestigt werden, gleichwertig mit denen sein, die zur Befestigung der aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen beim Anbau am Fahrzeug verwendet werden. Jeder Einrichtung ist eine Einbau- und Betriebsanleitung mit ausreichenden Informationen beizufügen, sodass Fachkundige die Einrichtung ordnungsgemäß anbauen können.
1.3.
Das unter Nummer 1.5 beschriebene Prüfverfahren kann auf Antrag des Herstellers gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG durch nummerische Simulation durchgeführt werden.

Das mathematische Modell darf nur dann validiert werden, wenn es mit den praktischen Prüfbedingungen vergleichbar ist. Dafür ist eine praktische Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mithilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Vom Hersteller wird ein Validierungsbericht angefertigt.

Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, erfordert eine erneute Validierung gemäß dem vorstehenden Absatz.

1.4.
Bedingungen für die Durchführung von Prüfungen oder Simulationen.
1.4.1.
Das Fahrzeug muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.
1.4.2.
Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.
1.4.3.
Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.
1.4.4.
Das Fahrzeug muss unbeladen sein.
1.4.5.
Das Fahrzeug darf zur Erreichung der unter Nummer 1.5.1.2 geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem beliebigen Verfahren festgehalten werden. Dieses Verfahren ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.
1.4.6.
Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder pneumatischer Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung müssen in dem vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand dieser Federung oder Einrichtung geprüft werden.
1.5.
Prüfverfahren
1.5.1.
Die Prüfungen dienen der Bewertung, ob die aerodynamischen Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, wie unter Nummer 1.6.1 angeführt, bei parallel zur Längsachse des Fahrzeugs aufgebrachten Kräften einen bestimmten Verformungsgrad aufweisen. Alternativ kann sich die jeweilige Einrichtung unter der Krafteinwirkung auch einklappen oder einziehen. Die Einhaltung der Anforderung gemäß Nummer 1.6.2 ist mittels geeigneter Prüfstempel für den Aufprallversuch zu überprüfen. Die Einrichtung, die dazu dient, die Prüfkraft über die angegebene ebene Oberfläche zu verteilen, muss mit dem Kraftregler durch ein Kugelgelenk verbunden sein. Bei geometrischer Unvereinbarkeit kann anstelle einer Einrichtung mit einer ebenen Oberfläche ein Anschlussstück verwendet werden.
1.5.1.1.
Die Kraft ist parallel zur Längsachse des Fahrzeugs über eine Fläche oder ein Anschlussstück von nicht mehr als 250 mm Höhe und 200 mm Breite einzuleiten, wobei der Krümmungsradius der senkrechten Kanten 5 mm ±1 mm betragen muss. Die Fläche darf nicht fest an der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung angebracht sein und muss in alle Richtungen gedreht werden können. Wird die Prüfung an einem Fahrzeug gemäß Nummer 1.1.1 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe des unteren Rands der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung und einem bei Anbringung am Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden liegenden Punkt am oberen Rand der Fläche bzw. des Anschlussstücks anzugeben (siehe Abbildung 1). Bei einem beladenen Fahrzeug ist dieser Punkt mit der technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zu definieren.

Wird die Prüfung an einem Teil des Aufbaus des Fahrzeugtyps gemäß Nummer 1.1.2 oder an einer starren Wand gemäß Nummer 1.1.3 durchgeführt, so ist vom Hersteller die Höhe der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in einem Bereich zwischen der Unterkante der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung und dem Punkt anzugeben, der sich bei Anbringung an dem mit der technisch zulässigen Gesamtmasse beladenem Fahrzeug höchstens 2,0 m über dem Boden befinden darf (siehe Abbildung 2).

Die genaue Lage der Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks im Krafteinleitungsbereich ist vom Hersteller anzugeben. Weisen die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung im Krafteinleitungsbereich verschiedene Steifigkeiten auf (z. B. aufgrund von Verstärkungen, unterschiedlicher Werkstoffe oder Stärken usw.), muss die Mitte der Fläche bzw. des Anschlussstücks in dem Bereich gelegen sein, wo der Widerstand gegen die von außen in Längsrichtung des Fahrzeugs einwirkenden Kräfte am höchsten ist.

Abbildung 1

Abbildung 2

1.5.1.2.
Eine waagerechte Kraft von höchstens 4000N ±400 N ist aufeinanderfolgend in zwei Punkten einzuleiten, die symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs oder zur Längsmittelebene der Einrichtung auf der hintersten Außenkante der vollständig ausgeklappten Stellung oder in der Gebrauchsstellung befindlichen aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung liegen (siehe Abbildung 3). Die Reihenfolge der Einleitung dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden.

Abbildung 3

1.6.
Anforderungen
1.6.1.
Die aerodynamische Luftleiteinrichtung und Ausrüstung sind so anzubringen, dass die Einrichtung und die Ausrüstung sich während des Aufbringens der Prüfkräfte gemäß Nummer 1.5.1.2 verformen, einziehen oder einklappen, sodass ein — an den Krafteinleitungspunkten in waagerechter Längsrichtung gemessener — Überstand von ≤ 200 mm entsteht. Der entstehende Überstand ist aufzuzeichnen.
1.6.2.
Bei einem Heckaufprall dürfen die Insassen anderer Fahrzeuge nicht von der aerodynamischen Luftleiteinrichtung und Ausrüstung gefährdet bzw. der hintere Unterfahrschutz nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.