ANHANG VII VO (EU) 2012/1230
ANHANG XII
HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN
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A.
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HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN
- 1.
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Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 22 jährlich in der Europäischen Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse wie folgt begrenzt:
Klasse Einheiten M1 1000 M2, M3 0 N1 0 N2, N3 0 O1, O2 0 O3, O4 0
- 2.
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Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 23 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse nicht die folgenden Zahlen überschreiten:
Klasse Einheiten M1 75 M2, M3 250 N1 500 N2, N3 250 O1, O2 500 O3, O4 250
- 3.
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Die Zahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden dürfen, ist von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen, darf aber in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse nicht die folgenden Zahlen überschreiten:
Klasse Einheiten M2, M3 1000 N2, N3 1200 O3, O4 2000
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B.
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HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN
Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:- 1.
- Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;
handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben;
- 2.
- die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten eines Rechtsakts ungültig wurde.
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