ANHANG VI VO (EU) 2012/1230

Änderungen der Anhänge I, III, IX und XVI der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 0.5 erhält folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

b)
Nummer 1.9 erhält folgende Fassung:

1.9. Angabe, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder sonstigen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattel-, Deichsel-, Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt:

c)
Folgende Nummer 1.10 wird angefügt:

1.10. Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist:

d)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g) (7)

e)
Die Punkte 2.1.1.1, 2.1.1.1.1 und 2.1.1.1.2 erhalten folgende Fassung:

2.1.2.
Drei- und mehrachsige Fahrzeuge

2.1.2.1. Achsabstand zwischen aufeinanderfolgenden Achsen von der vordersten bis zur hintersten Achse:

2.1.2.2. Achsabstand insgesamt:

f)
Die Nummern 2.5 und 2.5.1 erhalten folgende Fassung:

2.5. Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

g)
Die Nummern 2.6 und 2.6.1 erhalten folgende Fassung:

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (h)

a)
Kleinst- und Größtwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern:…
a)
Kleinst- und Größtwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine gesonderte Matrix ist zu erstellen):

h)
Folgende Nummer 2.6.2 wird eingefügt:

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission(*):

i)
Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

2.10. Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

j)
Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

2.11
Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

im Falle eines:

k)
Nummer 2.11.4 erhält folgende Fassung:

2.11.4. Starrdeichselanhänger:

l)
Nummer 2.11.5 erhält folgende Fassung:

2.11.5 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (3):

m)
Die Nummern 2.12, 2.12.1 und 2.12.2 erhalten folgende Fassung:

2.12.
Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs:

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers:

n)
Die Nummern 2.16 bis 2.16.5 erhalten folgende Fassung:

2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse:

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt:

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe:

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast:

2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination:

o)
Folgende Nummer 13.12 wird angefügt:

13.12. Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

p)
Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

i)
Die folgende Anmerkung (7) wird eingefügt:

(7)
Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.

ii)
Anmerkung (h) erhält folgende Fassung:

(h)
Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die unter den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b erforderlichen Angaben müssen für Fahrzeuge der Klassen N2 N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mitgeteilt werden.

2.
Anhang III Teil I wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 0.5 erhält folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

ii)
Die folgende Nummern 1.9 und 1.10 werden hinzugefügt:

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt:

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

iii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g) (7)

iv)
Folgende Nummer 2.5 wird eingefügt:

2.5. Mindestmasse auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

v)
Die Nummern 2.6 und 2.6.1 erhalten folgende Fassung:

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (h)

a)
Kleinst- und Größtwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern:
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen):

vi)
Folgende Nummer 2.6.2 wird eingefügt:

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012:

vii)
Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

2.10. Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

viii)
Nummer 2.11 erhält folgende Fassung:

2.11
Technisch zulässige maximale Anhängelast des Zugfahrzeugs

im Falle eines:

ix)
Nummer 2.11.4 erhält folgende Fassung:

2.11.4. Starrdeichselanhänger:

x)
Nummer 2.11.5 erhält folgende Fassung:

2.11.5 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (3):

xi)
Die Nummern 2.12, 2.12.1 und 2.12.2 erhalten folgende Fassung:

2.12.
Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs:…

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers:

xii)
Die Nummern 2.16 bis 2.16.5 erhalten die folgende Fassung:

2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand:

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast:

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe:

2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Anhängelast:

2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination:

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 0.5 erhält folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

ii)
Die folgenden Nummern 1.9 und 1.10 werden hinzugefügt:

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt:

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

iii)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (f) (g) (7)

iv)
Die Nummern 2.6 und 2.6.1 erhalten folgende Fassung:

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (h)

a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen):

2.6.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern:
a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante:
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen):

v)
Folgende Nummer 2.6.2 wird eingefügt:

2.6.2. Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung Nr. 5 in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012:

vi)
Nummer 2.10 erhält folgende Fassung:

2.10. Technisch zulässige Masse je Achsgruppe:

vii)
Die Nummern 2.12 und 2.12.2 erhalten folgende Fassung:

2.12.
Technisch zulässige maximale Masse am Kupplungspunkt:

2.12.2. eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers:

viii)
Die Nummern 2.16 bis 2.16.3 erhalten die folgende Fassung:

2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand:…

2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast:…

2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb höchstzulässige Masse je Achsgruppe:

ix)
Nummer 2.16.5 wird gestrichen.

3.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Im Text von „Muster A1 — Seite 1 — Vollständige Fahrzeuge — EG-Übereinstimmungsbescheinigung” erhält die Nummer 0.5 folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

b)
Im Text von „Muster A2 — Seite 1 — In Kleinserien typgenehmigte vollständige Fahrzeuge — [Jahr] — [laufende Nummer] — EG-Übereinstimmungsbescheinigung” erhält die Nummer 0.5 folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

c)
Im Text von „Muster B — Seite 1 — Vervollständigte Fahrzeuge — EG-Übereinstimmungsbescheinigung” erhält die Nummer 0.5 folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

d)
Im Text von „Muster C1 — Seite 1 — Unvollständige Fahrzeuge — EG-Übereinstimmungsbescheinigung” erhält die Nummer 0.5 folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

e)
Im Text von „Muster C2 — Seite 1 — In Kleinserien typgenehmigte unvollständige Fahrzeuge — [Jahr] — [laufende Nummer] — EG-Übereinstimmungsbescheinigung” erhält die Nummer 0.5 folgende Fassung:

0.5 Firmenname und Anschrift des Herstellers:

f)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

g)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

h)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

i)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

j)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M3 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

k)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M3 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

l)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

m)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

n)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

o)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

p)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N3 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

q)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N3 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

r)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklassen O1 und O2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

s)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklassen O1 und O2 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

t)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklassen O3 und O4 — (Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) erhält die Nummer 13 folgende Fassung:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

u)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 — (Unvollständige Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13.2 eingefügt:

13.2. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

v)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M1 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

w)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M2 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

x)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse M3 — (unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

y)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 — (Unvollständige Fahrzeuge) wird die folgende Nummer 13 eingefügt:

13. Masse in fahrbereitem Zustand: kg

z)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N1 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

aa)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N2 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

ab)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklasse N3 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

ac)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklassen O1 und O2 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

ad)
Im Text von Seite 2 — Fahrzeugklassen O3 und O4 — (Unvollständige Fahrzeuge) erhält die Nummer 14 folgende Fassung:

14. Tatsächliche Masse des Fahrzeugs: kg

ae)
In den „Erläuterungen zu Anhang IX” wird Buchstabe (f) gestrichen.

4.
Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Eintrag 44 wird in die Aufstellung der Rechtsakte eingefügt:

44
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

b)
In Anlage 2 wird folgender Eintrag 44 eingefügt:

Nummer des RechtsaktsAnhang und AbschnittBesondere Bedingungen
44Verordnung (EU) Nr. 1230/2012Anhang I Teil B Abschnitte 7 und 8
a)
Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind.
Anhang I Teil C Abschnitte 6 und 7
b)
Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31.

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