ANHANG V VO (EU) 2012/1230

TEIL A

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs und eines Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden: …

0.4. Fahrzeugklasse(*): …

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge)(**): …

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)(2)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung)(*****): …

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge: …
2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge:

2.2.
Sattelkupplung

2.2.1.
Bei Sattelanhängern:
2.2.2.
Bei Sattelzugmaschinen

2.3.
Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse(******): …
2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen(******): …

2.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau:
2.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
2.4.3.
Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

2.5. Mindestlast auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand(*******)

a) Mindest- und Höchstwert für jede Variante: …
a) Mindest- und Höchstwert für jede Variante: …

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand(********): …

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern oder Starrdeichselanhängern: …

2.9. Technisch zulässige maximale Last je Achse:

2.10. Technisch zulässige maximale Last je Achsgruppe:

2.11.
Technisch höchstzulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs

bei:
2.11.1. Anhängern mit schwenkbarer Zugeinrichtung: …
2.11.2. Sattelanhängern: …
2.11.3. Zentralachsanhängern: …
2.11.4. Starrdeichselanhängern: …
2.11.5 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …
2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

2.12.
Technisch höchstzulässige Stützlast am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …
2.12.2. eines Sattelanhängers, Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …
2.12.3. Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …

2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand(3): …
2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt(3): …
2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast auf jeder Achsgruppe(3): …
2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängelast(3): …
2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination(3): …

3.
ANTRIEBSMASCHINE(*********)

3.1. Hersteller des Motors:

3.2.
Verbrennungsmotor

3.2.1.8. Nennleistung(**********): kW bei min–1 (nach Angabe des Herstellers)
Hinweis:
Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Motor mit der geringsten Leistung als Bezugsgrundlage dienen.

3.3.
Elektromotor

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: kW

3.4.
Kombinationen von Motoren

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein(5)
3.4.5.4. Höchstleistung: kW

3.9.
Liste der Ausrüstung für den alternativen Antrieb (mit Angabe der Masse der Teile): …

4.
KRAFTÜBERTRAGUNG(***********)

4.1. Zeichnung der Kraftübertragung: …

5.
ACHSEN

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2. Fabrikmarke: …

5.3. Typ: …

5.4. Lage der Hubachse(n): …

5.5. Lage der Lastverlagerungsachse(n): …

6.
RADAUFHÄNGUNG

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades:…

6.2.3. Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein(5)
6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein(5)

6.3. Verteilung der Masse zwischen den Achsen einer Achsgruppe (gegebenenfalls sind zweckdienliche Diagramme vorzulegen): …

6.6.
Reifen und Räder

6.6.1.
Rad-/Reifenkombination(en)(************)
a)
Für Reifen ist anzugeben:

i)
Größenbezeichnung:
ii)
Tragfähigkeitskennzahl:
iii)
Symbol für die Geschwindigkeitskategore:

9.
AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C:…

9.10.3.
Sitze

9.25.
Verlängerte Führerhäuser entsprechend Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG:

9.25.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen sowie einer Beschreibung der Werkstoffe) der Fahrzeugteile, die unter Anhang I Teil C Nummer 1.4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 fallen: …

9.26.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung an der Fahrzeugfront

9.26.1.
Fahrzeug an der Front mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)
9.26.2.
Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: Alternativ, falls nicht vorhanden:
9.26.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung
9.26.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.26.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.26.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

9.27.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung am Fahrzeugheck

9.27.1.
Fahrzeug am Heck mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)
9.27.2.
Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: ... Alternativ, falls nicht vorhanden:
9.27.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung
9.27.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.27.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.27.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

11.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): daN

13.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B(5)

13.2.
Fahrgastfläche (m2)

13.2.1. Insgesamt (S0): …
13.2.2. Oberes Fahrgastdeck (S0a)(5): …
13.2.3. Unteres Fahrgastdeck (S0b)(5): …
13.2.4. Stehplatzfläche (S1): …

13.3.
Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N): …
13.3.2. Oberdeck (Na)(5): …
13.3.3. Unterdeck (Nb)(5): …

13.4.
Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A): …
13.4.2. Oberdeck (Aa)(5): …
13.4.3. Unterdeck (Ab)(5): …
13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

13.7. Volumen der Gepäckräume (m3): …

13.12. Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

Hinweise zum Ausfüllen

(b)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel ABC??123??).
(g3)

Begriff Nr. 6.20

(g14)

Begriff Nr. 6.9

(l)
Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(o)
Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG des Rates(6).

TEIL B

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Mitteilung über:
die EG-Typgenehmigung (1)
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen
die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)
die Versagung der EG-Typgenehmigung (1)
den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1892 EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden:

0.4. Fahrzeugklasse (2):

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Bemerkungen (gegebenenfalls):

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Anlagen:
(1)
Beschreibungsunterlagen (alle Seiten müssen mit dem Stempel der Typgenehmigungsbehörde versehen sein)
(2)
Prüfbericht
(3)
Bei Fahrzeugen, die mit einem Federungssystem ausgerüstet sind, das als der Luftfederung gleichwertig anerkannt wird, sind der Prüfbericht und eine technische Beschreibung der Federung erforderlich.

Beiblatt

1.
Ausnahmeregelungen
1.1.
Das Fahrzeug wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung typgenehmigt (d. h. die größten Abmessungen des Fahrzeugs überschreiten die in Anhang I Teil A, B, C oder D genannten Höchstabmessungen): ja/nein(7)
1.2.
Das Fahrzeug wurde im Sinne des Artikels 8b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt (d. h. aerodynamische Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen an der Hinterseite des Fahrzeugs): ja/nein(7)
1.3.
Das Fahrzeug wurde im Rahmen des Artikels 9a der Richtlinie 96/53/EG (d. h. verlängertes oder mit aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen ausgestattetes Führerhaus) typgenehmigt: ja/nein(7)
1.4.
Das Fahrzeug wurde im Rahmen des Artikels 10b der Richtlinie 96/53/EG typgenehmigt:
1.4.1.
Mehrgewicht von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen: ja/nein(7)
1.4.2.
Mehrgewicht von emissionsfreien Fahrzeugen: ja/nein(7)
2.
Das Fahrzeug ist mit einer Luftfederung ausgerüstet: ja/nein(7)
3.
Das Fahrzeug ist mit einem Federungssystem ausgerüstet, das als der Luftfederung gleichwertig anerkannt wird: ja/nein(7)
4.
Das Fahrzeug erfüllt die Anforderungen für Geländefahrzeuge: ja/nein(7)
5.
Anmerkungen: …

TEIL C

Beschreibungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Typgenehmigung einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind ebenfalls Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
0.
ALLGEMEINES
0.1.
Marke (Handelsname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (b): …
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers: …
0.7.
Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …
9.26.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung an der Fahrzeugfront
9.26.1.
Fahrzeug an der Front mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)
9.26.2.
Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: … Alternativ, falls nicht vorhanden:
9.26.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung
9.26.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.26.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.26.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …
9.27.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung am Fahrzeugheck
9.27.1.
Fahrzeug am Heck mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (1)
9.27.2.
Typgenehmigungsnummer der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, sofern vorhanden: ... Alternativ, falls nicht vorhanden:
9.27.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung
9.27.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.27.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.27.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …
Erläuterungen
(b)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).
(1)
Nicht Zutreffendes streichen.

TEIL D

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Mitteilung über:

— die EG-Typgenehmigung (1)

— die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)

— die Versagung der EG-Typgenehmigung (1)

— den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)

für einen Typ einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als eine selbstständige technische Einheit
nach der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1892(8) EG-Typgenehmigungsnummer:… Grund für die Erweiterung:…

ABSCHNITT I

0.1.
Marke (Handelsname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden(9): …
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale: …
0.5.
Name und Anschrift des Herstellers: …
0.7.
Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens: …
0.8.
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …
0.9.
(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.
Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.
2.
Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt: …
3.
Datum des Prüfberichts: …
4.
Nummer des Prüfberichts: …
5.
Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.
6.
Ort: …
7.
Datum: …
8.
Unterschrift: …
Anlagen: Beschreibungsunterlagen Prüfbericht

Beiblatt

1.
Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit: …
2.
Ausführliche Beschreibung der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung:
2.1.
Anzahl der selbstständigen Elemente: …
2.2.
Beschreibung der Bauart und Werkstoffe: …
2.3.
Beschreibung des Arretier- und Verstellsystems: …
2.4.
Beschreibung der Befestigung und Anbringung am Fahrzeug: …
2.5.
Selbstständige technische Einheit: semi-universell/fahrzeugspezifisch (1)
3.
Liste der bestimmten Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (gegebenenfalls): …
4.
Ausführliche Beschreibung der genauen Spezifikationen zu dem Anbringungsbereich an Fahrzeugen bei semi-universellen aerodynamischen Luftleiteinrichtungen oder Ausrüstungen (gegebenenfalls): …
5.
Anmerkungen: …
6.
Typgenehmigungszeichen mit Position: …

TEIL E

1.
Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten besteht aus:
1.1.
einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit erteilt hat:

1für Deutschland19für Rumänien
2für Frankreich20für Polen
3für Italien21für Portugal
4für die Niederlande23für Griechenland
5für Schweden24für Irland
6für Belgien25für Kroatien
7für Ungarn26für Slowenien
8für die Tschechische Republik27für die Slowakei
9für Spanien29für Estland
11für das Vereinigte Königreich32für Lettland
12für Österreich34für Bulgarien
13für Luxemburg36für Litauen
17für Finnland49für Zypern
18für Dänemark50für Malta

1.2.
der „Grundgenehmigungsnummer” : diese befindet sich im Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer und in der Nähe des Rechtecks; davor steht die zweistellige laufende Nummer, die diese Verordnung oder die jeweils letzte wesentliche technische Änderung dieser Verordnung bezeichnet. Die laufende Nummer ist derzeit „00” .
1.3.
Im Fall einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung von Führerhäusern steht vor der laufenden Nummer das Symbol „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 9A” .
1.4.
Im Fall einer aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, die an der Hinterseite des Fahrzeugs positioniert werden, steht vor der laufenden Nummer das Symbol „ENTSPRICHT RICHTLINIE 96/53/EG ARTIKEL 8B” .
2.
Das EG-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten ist so an einem Hauptteil der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.
3.
Ein Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens für selbstständige technische Einheiten ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1

Erläuterung Die EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten wurde in Rumänien für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung zum Anbau an die Hinterseite des Fahrzeugs (im Sinne der Einhaltung von Artikel 8b der Richtlinie 96/53/EG) unter der Nummer 0046 ausgestellt. Die ersten beiden Ziffern „00” bedeuten, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Fußnote(n):

(*)

Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

(**)

„Frontlenker” wie in Nummer 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG des Rates

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

definiert.

(1)

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

(***)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(****)

ISO 612:1978 „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen.

(2)

Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben:

(*****)
(g1)

Begriff Nr. 6.4

(******)
(g4)

Begriff Nr. 6.5

(*******)

Das Fahrergewicht ist pauschal auf 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die unter den Nummern 2.6 Buchstabe a und 2.6.1 Buchstabe a erforderlichen Angaben müssen für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3,und O4 nicht mitgeteilt werden.

(********)

Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(3)

Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.

(*********)

Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff usw. als auch in Kombination mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen hat der Hersteller den hier aufgeführten Angaben entsprechende Angaben zu machen.

(**********)

Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG des Rates

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

.

(4)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(5)

Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(***********)

Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(************)

Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

(6)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36.

(7)

Nicht Zutreffendes streichen.

(8)

Nicht Zutreffendes streichen.

(9)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).

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