ANHANG V VO (EU) 2012/1230

TEIL A

ZU VERWENDENDES MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur EG-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs und eines Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs. Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.
ALLGEMEINES

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2. Typ: …

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden: …

0.4. Fahrzeugklasse(*): …

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1. Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2. Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

1.3. Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1. Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
1.3.2. Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

1.4. Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung): …

1.7. Führerhaus (Frontlenker oder normale Haubenfahrzeuge)(**): …

1.9. Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Zugeinrichtung, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …

1.10. Bitte angeben, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN(***)(****)(2)

2.1. Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung)(*****): …

2.1.1. Zweiachsige Fahrzeuge: …
2.1.2. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge:

2.2.
Sattelkupplung

2.2.1.
Bei Sattelanhängern:
2.2.2.
Bei Sattelzugmaschinen

2.3.
Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1. Spurweite jeder gelenkten Achse(******): …
2.3.2. Spurweite aller übrigen Achsen(******): …

2.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau:
2.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
2.4.3.
Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)

2.5. Mindestlast auf der (den) gelenkten Achse(n) bei unvollständigen Fahrzeugen:

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand(*******)

a) Mindest- und Höchstwert für jede Variante: …
a) Mindest- und Höchstwert für jede Variante: …

2.8. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand(********): …

2.8.1. Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Zentralachsanhängern oder Starrdeichselanhängern: …

2.9. Technisch zulässige maximale Last je Achse:

2.10. Technisch zulässige maximale Last je Achsgruppe:

2.11.
Technisch höchstzulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs

bei:
2.11.1. Anhängern mit schwenkbarer Zugeinrichtung: …
2.11.2. Sattelanhängern: …
2.11.3. Zentralachsanhängern: …
2.11.4. Starrdeichselanhängern: …
2.11.5 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …
2.11.6. Zulässige Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …

2.12.
Technisch höchstzulässige Stützlast am Kupplungspunkt:

2.12.1. eines Zugfahrzeugs: …
2.12.2. eines Sattelanhängers, Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …
2.12.3. Höchstzulässige Masse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …

2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Massen (fakultativ)

2.16.1. Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand(3): …
2.16.2. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Masse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast am Kupplungspunkt(3): …
2.16.3. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Achslast auf jeder Achsgruppe(3): …
2.16.4. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Anhängelast(3): …
2.16.5. Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination(3): …

3.
ANTRIEBSMASCHINE(*********)

3.1. Hersteller des Motors:

3.2.
Verbrennungsmotor

3.2.1.8. Nennleistung(**********): kW bei min–1 (nach Angabe des Herstellers)
Hinweis:
Für die Zwecke dieser Verordnung kann der Motor mit der geringsten Leistung als Bezugsgrundlage dienen.

3.3.
Elektromotor

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: kW

3.4.
Kombinationen von Motoren

3.4.1. Hybrid-Elektrofahrzeug: ja/nein(5)
3.4.5.4. Höchstleistung: kW

4.
KRAFTÜBERTRAGUNG(***********)

4.1. Zeichnung der Kraftübertragung: …

5.
ACHSEN

5.1. Beschreibung der einzelnen Achsen: …

5.2. Fabrikmarke: …

5.3. Typ: …

5.4. Lage der Hubachse(n): …

5.5. Lage der Lastverlagerungsachse(n): …

6.
RADAUFHÄNGUNG

6.1. Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

6.2. Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …

6.2.3. Luftfederung für Antriebsachse(n): ja/nein(5)
6.2.4. Luftfederung der Achse(n) ohne Antrieb: ja/nein(5)

6.3. Verteilung der Masse zwischen den Achsen einer Achsgruppe (gegebenenfalls sind zweckdienliche Diagramme vorzulegen): …

6.6.
Reifen und Räder

6.6.1.
Rad-/Reifenkombination(en)(************)
a)
Für Reifen ist anzugeben:

i)
Größenbezeichnung:
ii)
Tragfähigkeitskennzahl:
iii)
Symbol für die Geschwindigkeitskategore:

9.
AUFBAU

9.1. Art des Aufbaus unter Angabe der Codes in Anhang II Teil C: …

9.10.3.
Sitze

9.25
Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands

9.25.1.
Zeichnung und Beschreibung der Einrichtung

11.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1. Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtung(en): …

11.2. Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtung(en) oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtung(en): daN

13.
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B(5)

13.2.
Fahrgastfläche (m2)

13.2.1. Insgesamt (S0): …
13.2.2. Oberes Fahrgastdeck (S0a)(5): …
13.2.3. Unteres Fahrgastdeck (S0b)(5): …
13.2.4. Stehplatzfläche (S1): …

13.3.
Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1. Insgesamt (N): …
13.3.2. Oberdeck (Na)(5): …
13.3.3. Unterdeck (Nb)(5): …

13.4.
Anzahl der Sitzplätze

13.4.1. Insgesamt (A): …
13.4.2. Oberdeck (Aa)(5): …
13.4.3. Unterdeck (Ab)(5): …
13.4.4. Anzahl der Rollstuhlplätze bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3: …

13.7. Volumen der Gepäckräume (m3): …

13.12. Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

Hinweise zum Ausfüllen

(b)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel ABC??123??).
(g3)

Begriff Nr. 6.20

(g14)

Begriff Nr. 6.9

(l)
Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(o)
Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1268/EWG des Rates(6).

TEIL B

MUSTER

Stempel der Typgenehmigungsbehörde Mitteilung über:
die EG-Typgenehmigung (1)
für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen
die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (1)
die Versagung der EG-Typgenehmigung (1)
den Entzug der EG-Typgenehmigung (1)
nach der Verordnung (EU) Nr. …/… EG-Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Marke (Handelsname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsname(n), sofern vorhanden:

0.4. Fahrzeugklasse (2):

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt

2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Bemerkungen (gegebenenfalls):

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Anlagen:
(1)
Beschreibungsunterlagen (alle Seiten müssen mit dem Stempel der Typgenehmigungsbehörde versehen sein)
(2)
Prüfbericht
(3)
Bei Fahrzeugen, die mit einem Federungssystem ausgerüstet sind, das als der Luftfederung gleichwertig anerkannt wird, sind der Prüfbericht und eine technische Beschreibung der Federung erforderlich.

Fußnote(n):

(*)

Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.

(**)

„Frontlenker” wie in Nummer 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 74/297/EWG des Rates

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

definiert.

(1)

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

(***)

Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(****)

ISO 612:1978 „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen.

(2)

Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben:

(*****)
(g1)

Begriff Nr. 6.4

(******)
(g4)

Begriff Nr. 6.5

(*******)

Das Fahrergewicht ist pauschal auf 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die unter den Nummern 2.6 Buchstabe a und 2.6.1 Buchstabe a erforderlichen Angaben müssen für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3,und O4 nicht mitgeteilt werden.

(********)

Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(3)

Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.

(*********)

Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Otto- oder Dieselkraftstoff usw. als auch in Kombination mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen hat der Hersteller den hier aufgeführten Angaben entsprechende Angaben zu machen.

(**********)

Ermittelt gemäß Richtlinie 80/1269/EWG des Rates

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

.

(4)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 46.

(5)

Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).

(***********)

Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(************)

Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

(6)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36.

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