Artikel 12 VO (EU) 2012/1257

Höhe der Jahresgebühren

(1) Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

a)
sind über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet,
b)
sind ausreichend, um sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abzudecken, und
c)
sind ausreichend, damit sie zusammen mit den an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Organisation sicherstellen.

(2) Die Höhe der Jahresgebühren ist unter anderem unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten wie kleiner und mittlerer Unternehmen im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen:

a)
Erleichterung von Innovationen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen,
b)
Orientierung an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes, und
c)
Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird.

(3) Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele wird die Höhe der Jahresgebühren so festgesetzt, dass:

a)
sie der Höhe der Jahresgebühren entspricht, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu entrichten sind,
b)
sie die Verlängerungsrate gegenwärtiger Europäischer Patente widerspiegelt und
c)
die Zahl der Anträge auf einheitliche Wirkung widerspiegelt.

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