Artikel 13 VO (EU) 2012/1257

Verteilung

(1) Das EPA behält 50 % der in Artikel 11 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2) Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:

a)
der Anzahl der Patentanmeldungen,
b)
der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,
c)
Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die

i)
eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben,
ii)
deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder
iii)
die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

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