Artikel 1 VO (EU) 2012/1258

(1) Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll” ) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Schiffstyp Mitgliedstaat Fangmöglichkeiten
Thunfischwaden-fänger Spanien 21
Frankreich 18
Italien 1
Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ Spanien 17
Frankreich 9
Portugal 5
Vereinigtes Königreich 3
Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger Frankreich 22

(1a) Die Fangmöglichkeiten für Haie, die im Zusammenhang mit den von der Thunfisch–kommission für den Indischen Ozean (verwalteten Fischereien gefangen werden, werden für die Oberflächen-Langleinenfischerei auf 200 Tonnen jährlich festgelegt. Diese Menge wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Mitgliedstaat Tonnen
Spanien 166
Portugal 27
Frankreich 7
Vereinigtes Königreich 0
Insgesamt 200

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

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