Präambel VO (EU) 2012/1258

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar(1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen” ) erlassen.
(2)
Am 10. Mai 2012 wurde zu diesem partnerschaftlichen Abkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll” ) paraphiert. Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit und Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen.
(3)
Der Rat hat am 28. November 2012 den Beschluss 2012/826/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.
(4)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
(5)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich heraustellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so ist dies als Bestätigung zu verstehen, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem bestimmten Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.
(6)
Da es vorgesehen ist, das neue Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden, sollte diese Verordnung ab dem auf diese Weise festgelegten Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

(2)

Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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