Artikel 1 VO (EU) 2012/1259
(1) Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll” ) tragen den tatsächlichen Fängen zwischen 2008 und 2012 Rechnung und werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen (Höchstzahl Schiffe: 36)
- Spanien
- 4150 tonnen
- Italien
- 600 tonnen
- Portugal
- 250 tonnen
- b)
-
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen (Höchstzahl Schiffe: 11)
- Spanien
- 4000 tonnen
- c)
-
Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen (Höchstzahl Schiffe: 9)
- Spanien
- 2500 tonnen
- d)
-
Kategorie 4 — Fischereifahrzeuge, die Taschenkrebse fangen
- Spanien
- 200 tonnen
- e)
-
Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger
- Spanien
- 17 Lizenzen
- Frankreich
- 8 Lizenzen
- f)
-
Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer
- Spanien
- 18 Lizenzen
- Frankreich
- 1 Lizenz
- g)
-
Kategorie 7 — Pelagische Frostertrawler
- Deutschland
- 15396 tonnen
- Frankreich
- 3205 tonnen
- Lettland
- 66087 tonnen
- Litauen
- 70658 tonnen
- Niederlande
- 76727 tonnen
- Polen
- 32008 tonnen
- Vereinigtes Königreich
- 10457 tonnen
- Irland
- 10462 tonnen
Dabei dürfen in mauretanischen Gewässern nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden. Bei fehlender Inanspruchnahme von Lizenzen in der Kategorie 8 können maximal 16 vierteljährliche Lizenzen aus der Kategorie 8 hinzugefügt werden.
Während der zweijährigen Gültigkeitsdauer des Protokolls erhalten die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:
- Deutschland
- 8
- Frankreich
- 4
- Lettland
- 40
- Litauen
- 44
- Niederlande
- 32
- Polen
- 16
- Irland
- 4
- Vereinigtes Königreich
- 4
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission mitzuteilen, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.
- h)
-
Kategorie 8 — Pelagische Trawler ohne Froster
- Irland
- 15000 tonnen
Diese Fangmöglichkeiten können bei fehlender Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 übertragen werden.
In mauretanischen Gewässern dürfen nicht mehr als 16 vierteljährliche Lizenzen in Anspruch genommen werden. Bei fehlender Inanspruchnahme können diese Lizenzen auf die Kategorie 7 übertragen werden.
Irland erhält 16 vierteljährliche Lizenzen (mit der Möglichkeit einer Übertragung auf die Kategorie 7 bei fehlender Inanspruchnahme)
Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden,.
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