Artikel 1 VO (EU) 2012/1259

(1) Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll” ) tragen den tatsächlichen Fängen zwischen 2008 und 2012 Rechnung und werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen (Höchstzahl Schiffe: 36)

Spanien
4150 tonnen
Italien
600 tonnen
Portugal
250 tonnen

b)
Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen (Höchstzahl Schiffe: 11)

Spanien
4000 tonnen

c)
Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen (Höchstzahl Schiffe: 9)

Spanien
2500 tonnen

d)
Kategorie 4 — Fischereifahrzeuge, die Taschenkrebse fangen

Spanien
200 tonnen

e)
Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger

Spanien
17 Lizenzen
Frankreich
8 Lizenzen

f)
Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien
18 Lizenzen
Frankreich
1 Lizenz

g)
Kategorie 7 — Pelagische Frostertrawler

Deutschland
15396 tonnen
Frankreich
3205 tonnen
Lettland
66087 tonnen
Litauen
70658 tonnen
Niederlande
76727 tonnen
Polen
32008 tonnen
Vereinigtes Königreich
10457 tonnen
Irland
10462 tonnen

Dabei dürfen in mauretanischen Gewässern nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden. Bei fehlender Inanspruchnahme von Lizenzen in der Kategorie 8 können maximal 16 vierteljährliche Lizenzen aus der Kategorie 8 hinzugefügt werden.

Während der zweijährigen Gültigkeitsdauer des Protokolls erhalten die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland
8
Frankreich
4
Lettland
40
Litauen
44
Niederlande
32
Polen
16
Irland
4
Vereinigtes Königreich
4

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission mitzuteilen, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

h)
Kategorie 8 — Pelagische Trawler ohne Froster

Irland
15000 tonnen

Diese Fangmöglichkeiten können bei fehlender Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 übertragen werden.

In mauretanischen Gewässern dürfen nicht mehr als 16 vierteljährliche Lizenzen in Anspruch genommen werden. Bei fehlender Inanspruchnahme können diese Lizenzen auf die Kategorie 7 übertragen werden.

Irland erhält 16 vierteljährliche Lizenzen (mit der Möglichkeit einer Übertragung auf die Kategorie 7 bei fehlender Inanspruchnahme)

Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden,.

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