Präambel VO (EU) 2012/1259

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien(1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen” ) erlassen.
(2)
Am 26. Juli 2012 wurde zu dem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll” ) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen.
(3)
Der Rat hat am 18. Dezember 2012 den Beschluss 2012/827/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.
(4)
Es ist wichtig, den Aufteilungsschlüssel für die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festzulegen.
(5)
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union nach Maßgabe des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden.Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht vollständig in Anspruch nehmen. Die genannte Frist sollte festgelegt werden.
(6)
Das aktuelle Protokoll lief am 31. Juli 2012 aus. Da das neue Protokoll ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt werden sollte, sollte diese Verordnung ab demselbem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)

Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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