Artikel 10 VO (EU) 2012/1268

Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Erträge aus den Sanktionen gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates(1) werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)
Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk geschaffen, bei der die Zinsen auf diese Beträge verbucht werden;
b)
unbeschadet des Artikels 77 der Haushaltsordnung werden mit der Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bei einer Linie des Ausgabenteils eingesetzt.

Die Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden gemäß Artikel 20 der Haushaltsordnung ausgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

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