Artikel 103 VO (EU) 2012/1268
Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) für Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags bei Finanzhilfen (Artikel 88 der Haushaltsordnung)
Bei Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags im Rahmen von Finanzhilfen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) bestätigt, dass
- a)
- ein vom Empfänger ausgestellter Zahlungsantrag bei dem betreffenden Organ eingegangen und förmlich registriert worden ist;
- b)
- ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) auf dem Zahlungsantrag selbst oder auf einem diesem beigefügten internen Dokument angebracht und von einem in der Sache kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten abgezeichnet worden ist;
- c)
- der Zahlungsantrag vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.
Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) bestätigt der in der Sache kompetente und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete, dass die vom Empfänger durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung oder des Finanzhilfebeschlusses entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Empfänger geltend gemachten Kosten förderfähig sind.
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