Artikel 102 VO (EU) 2012/1268

Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) für Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags bei öffentlichen Aufträgen (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags im Rahmen von öffentlichen Aufträgen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) bestätigt, dass

a)
eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung bei dem betreffenden Organ eingegangen und förmlich registriert worden ist;
b)
ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) auf der Rechnung selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von dem zuständigen Anweisungsbefugten selbst oder einem in der Sache kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten abgezeichnet worden ist;
c)
die Rechnung vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen ihren Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) wird bestätigt, dass die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Bei Liefer- und Bauaufträgen stellt der in der Sache kompetente Beamte oder sonstige Bedienstete zunächst eine vorläufige und nach Ablauf der im Vertrag festgesetzten Garantiefrist eine endgültige Abnahmebescheinigung aus. Diese beiden Bescheinigungen gelten als Vermerk „conforme aux faits” .

Für laufende Zahlungen, einschließlich Zahlungen für Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen, wird mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) bestätigt, dass der Anspruch des Zahlungsempfängers mit den einschlägigen Nachweisen zur Rechtfertigung der Zahlung im Einklang steht.

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