Artikel 101 VO (EU) 2012/1268

Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) bei Vorfinanzierungen (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Vorfinanzierungen bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, mit dem Vermerk „conforme aux faits” , dass die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können.

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