Artikel 100 VO (EU) 2012/1268
Feststellung und Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) (Artikel 88 der Haushaltsordnung)
(1) Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege im Sinne des Artikels 110 untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung, einschließlich laufender Zahlungen für Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen.
(2) Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.
(3) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Haushaltsordnung ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde und unter dessen Verantwortung handelt. Die Bevollmächtigungsbeschlüsse werden aufbewahrt, so dass sie jederzeit zurückverfolgt werden können.
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