Artikel 105 VO (EU) 2012/1268

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks ( „bon à payer” ) (Artikel 88 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ) gemäß Artikel 100 in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten.

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