Artikel 106 VO (EU) 2012/1268
Konkretisierung des Vermerks zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) (Artikel 88 der Haushaltsordnung)
In einem nicht rechnergestützten System wird der Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „conforme aux faits” ) gemäß Artikel 101 in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten angebracht. Wird ein rechnergestütztes System angewandt, so kann der in der Sache kompetente und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit in Form einer elektronischen Bestätigung im Sicherheitsmodus anbringen.
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