Artikel 107 VO (EU) 2012/1268
Kontrollen des Anweisungsbefugten bei der Anordnung von Ausgaben (Artikel 89 der Haushaltsordnung)
Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:
- a)
- der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk ( „bon à payer” ), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;
- b)
- der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;
- c)
- der Richtigkeit der Verbuchungsstelle im Haushaltsplan;
- d)
- der Verfügbarkeit der Mittel.
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