Artikel 110 VO (EU) 2012/1268
Belege (Artikel 90 der Haushaltsordnung)
(1) Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen, werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, des Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags, des Beschlusses oder der Vereinbarung überprüft werden kann. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung in diesen Rechtsakten bereits festgelegt, so ist kein gesonderter Zahlungsantrag erforderlich.
(2) Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Basisrechtsakts oder des Beschlusses bzw. mit den Bedingungen des Vertrags oder der Vereinbarung durchgeführt worden sind.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt bzw. gemäß den Beschlüssen, Verträgen oder Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in diesem Artikel genannten Belege fest. Die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Maßnahmen sind Belege im Sinne des Absatzes 2.
(4) Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 aufbewahrt.
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