Artikel 111 VO (EU) 2012/1268

Zahlungsfristen und Verzugszinsen (Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1) Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang des Zahlungsantrags.

Eingehende Zahlungsanträge werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Organs belastet wird.

(2) Ein Zahlungsantrag enthält die folgenden wichtigen Angaben:

a)
Zahlungsempfänger;
b)
Betrag;
c)
Währung;
d)
Datum.

Fehlt eine dieser Angaben, wird der Zahlungsantrag abgelehnt.

Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Zahlungsantrags schriftlich von der Ablehnung seines Antrags und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.

(3) Im Falle der Aussetzung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die restliche Zahlungsfrist an dem Tag, an dem die angeforderten Informationen oder überarbeiteten Belege eingehen oder die erforderlichen ergänzenden Prüfungen, einschließlich Kontrollen vor Ort, abgeschlossen werden.

(4) Nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

a)
Maßgebend sind die in Artikel 83 Absatz 2 genannten Zinssätze.
b)
Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

(5) Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in Artikel 92 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung beigefügt.

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