Artikel 116 VO (EU) 2012/1268

Arbeitsprogramm (Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1) Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.

(2) Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

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