Artikel 117 VO (EU) 2012/1268
Berichte des Internen Prüfers (Artikel 99 der Haushaltsordnung)
(1) Der Interne Prüfer unterbreitet dem Organ den jährlichen Bericht über interne Prüfungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.
Dieser Jahresbericht befasst sich außerdem mit den systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 73 Absatz 6 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.
(2) Jedes Organ prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Praktiken mit den übrigen Organen münden können.
(3) Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung seines Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieses Grundsatzes mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.
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