Artikel 120 VO (EU) 2012/1268

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union (Artikel 100 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.

Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union untersucht und entschieden.

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