Artikel 121 VO (EU) 2012/1268

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Artikel 101 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien.

(2) Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Ein Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen.

(3) Bauaufträge sind Aufträge über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(4) Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen.

(5) Bei Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

Ein Auftrag über eine einzige Beschaffungsart (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach den Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

(6) Für öffentliche Aufträge gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

(7) Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

(8) Die Kommunikation mit den Auftragnehmern, einschließlich des Abschlusses von Verträgen und der Vereinbarung von Vertragsänderungen, kann über ein vom öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(9) Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
lediglich ermächtigte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
b)
lediglich ermächtigte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
c)
ermächtigte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;
d)
Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;
e)
die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;
f)
die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;
g)
erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;
h)
der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(10) Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Dokument in Papierform gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 9 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

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