Artikel 122 VO (EU) 2012/1268

Rahmenverträge und Einzelaufträge (Artikel 101 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

Einzelaufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.

Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen des Rahmenvertrags vornehmen.

(2) Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

In wohlbegründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich konsultieren und gegebenenfalls auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

(3) Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden „Mehrfach-Rahmenvertrag” ) geschlossen, kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Einzelaufträge, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:

a)
gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind;
b)
wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Absatz 4 und auf der Grundlage entweder

i)
derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder
ii)
weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden;

c)
teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist.

In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

(4) Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Artikel 158 Absatz 4.

Bei der Vergabe eines Einzelauftrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der spezifischen Angebote fest. Spezifische Angebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste spezifische Angebot vorgelegt hat.

(5) In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

(6) Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

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