Artikel 123 VO (EU) 2012/1268

Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung erreicht oder überschritten werden, und Aufträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen (Artikel 103 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen übermittelt wird.

Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.

(3) Mit der Bekanntmachung werden Verfahren eingeleitet, deren geschätzter Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, es sei denn, das Verfahren gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung kommt zur Anwendung.

(4) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.

Bei der Auftragsvergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Bekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht.

(5) Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung:

a)
vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;
b)
nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a sowie c bis f der vorliegenden Verordnung, dessen Wert die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(6) Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

(7) Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Bekanntmachungsmaßnahmen zuständig.

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