Artikel 124 VO (EU) 2012/1268

Veröffentlichung von Verfahren, bei denen die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht erreicht werden oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen (Artikel 103 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Verfahren mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete vorherige Bekanntmachung im Internet, eine Auftragsbekanntmachung oder — bei Aufträgen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 136 der vorliegenden Verordnung vergeben werden — eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Artikel 134 der vorliegenden Verordnung und das Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

(2) Im Hinblick auf Aufträge, die gemäß Artikel 134 Buchstaben g und i der vorliegenden Verordnung vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Aufträge an das Europäische Parlament und den Rat. Die Kommission fügt ihr Verzeichnis der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung bei.

(3) Informationen über die Vergabe von Aufträgen enthalten den Namen des Auftraggebers sowie den Wert und den Gegenstand des Auftrags, und bei direkten und Einzelaufträgen sind sie mit Artikel 21 Absatz 3 vereinbar.

Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:

a)
Aufträge unterhalb der Schwellenwerte in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung;
b)
Aufträge, die gemäß Artikel 134 Buchstaben h und j bis m der vorliegenden Verordnung vergeben werden;
c)
Auftragsänderungen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
d)
Auftragsänderungen gemäß Artikel 114a Absatz 3 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung, wenn der Wert der Änderung unter den Schwellenwerten gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung liegt;
e)
Einzelaufträge innerhalb eines Rahmenvertrags.

Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer und denselben Gegenstand gesammelt veröffentlicht werden.

(4) Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelaufträge und der Änderungen daran gemäß den in Absatz 3 genannten Bedingungen zuständig.

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