Artikel 125 VO (EU) 2012/1268

Veröffentlichung der Bekanntmachungen (Artikel 103 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 123 und 124 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.

(2) Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 123 und 124 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

a)
wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Artikel 123 Absatz 1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung;
b)
in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung.

(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

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