Artikel 126 VO (EU) 2012/1268
Sonstige Formen der Veröffentlichung (Artikel 103 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
Über die Veröffentlichung gemäß den Artikeln 123 und 124 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.
Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.
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