Artikel 128 VO (EU) 2012/1268

Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen (Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1) Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 136a muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.

(2) Beim Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation), beim wettbewerblichen Dialog, bei der Innovationspartnerschaft, bei der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) für Aufträge von geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 1 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.

(3) In folgenden Fällen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung:

a)
Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) bei Aufträgen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2;
b)
Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Artikel 134 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe g.

(4) Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Teilnahme auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.

(5) Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.

(6) Bei den Verfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben d und g, Artikel 136a und Artikel 137 fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach vorheriger Bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.