Artikel 13 VO (EU) 2012/1268
Berechnung der für Mittelübertragungen der Organe, mit Ausnahme der Kommission, geltenden Prozentsätze (Artikel 25 der Haushaltsordnung)
(1) Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 25 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.
(2) Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.
Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.
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