Artikel 12 VO (EU) 2012/1268
Konten für zu erstattende Steueraufwendungen (Artikel 23 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
Steueraufwendungen, die der Union gemäß Artikel 23 Absatze 2 und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf einem Verwahrkonto verbucht.
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