Artikel 131 VO (EU) 2012/1268

Dynamisches Beschaffungssystem (Artikel 104 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung marktüblicher Lieferungen beziehungsweise Leistungen, das während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Eignungskriterien erfüllt. Es kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die anhand von Merkmalen der vorgesehenen Vergabe in der betreffenden Kategorie objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien zu definieren.

(2) Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.

(3) Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Bewertung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bewertungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den betreffenden Bewerber zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.

(4) Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle in der betreffenden Kategorie zur Teilnahme am System zugelassenen Bewerber auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

(5) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.

Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.