Artikel 132 VO (EU) 2012/1268
Wettbewerblicher Dialog (Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan in der Auftragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung an.
Er vergibt den Auftrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
(2) Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Absatz 1 ändern.
Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.
Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern in der Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung die Inanspruchnahme einer solchen Möglichkeit vorgesehen ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.
Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.
Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.
Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Zahlungen an die ausgewählten Bewerber, die am Dialog teilnehmen, vorsehen.
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