Artikel 133 VO (EU) 2012/1268

Interinstitutionelle Verfahren (Artikel 104a Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Ein interinstitutionelles Verfahren und der daraus resultierende direkte Auftrag oder Rahmenvertrag werden von einem der öffentlichen Auftraggeber in seinem Namen und im Namen der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber verwaltet.

In der Auftragsbekanntmachung werden die am Vergabeverfahren beteiligten öffentlichen Auftraggeber nach Artikel 104a Absatz 1 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser öffentlichen Auftraggeber angegeben.

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