Artikel 147 VO (EU) 2012/1268

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Auftrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

a)
die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachweisen;
b)
die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten bereitstellen;
c)
die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.

(2) Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge berechnet, die nach diesem System vergeben werden sollen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

a)
entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;
b)
Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren entspricht;
c)
eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Geschäftsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

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