Artikel 146 VO (EU) 2012/1268
Eignungskriterien (Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Absatz 6 erfüllen müssen.
Ist ein Auftrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.
(2) Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, es handelt sich um eine internationale Organisation;
- b)
- bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein.
(3) Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt.
Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der zusätzlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Unterlagen an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.
(4) In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:
- a)
- bei Verfahren für Aufträge von mittlerem oder geringem Wert, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;
- b)
- bei Verfahren für Aufträge im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht übersteigt.
Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, werden keine Vorfinanzierungen vorgenommen.
(5) Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er muss in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien kann ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.
Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.
In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind, sowie etwaige Änderungen im Hinblick auf Unterauftragnehmer mitteilt.
(6) Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer — sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Auftrags darstellt — die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.
Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.
(7) Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn der Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern angehört — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.
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