Artikel 144 VO (EU) 2012/1268
Gremium (Artikel 108 Absatz 6 der Haushaltsordnung)
(1) Der Vorsitzende des Gremiums wird von der Kommission ernannt. Er wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofes bzw. Gerichtshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Organ der Europäischen Union als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt.
Der Vorsitzende des Gremiums leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender des Gremiums und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.
(2) Zwei ständige Mitglieder werden von der Kommission benannt. Ein zusätzliches Mitglied vertritt den antragstellenden öffentlichen Auftraggeber und wird nach Maßgabe seiner eigenen internen Organisation benannt.
(3) Das ständige Sekretariat des Gremiums sorgt für Folgendes:
- a)
- Vorbereitung der Analyse der dem Gremium gemäß Artikel 108 Absatz 8 Buchstabe a der Haushaltsordnung vorgelegten Informationen;
- b)
- Pflege von Kontakten zu den Wirtschaftsteilnehmern und den anderen Anweisungsbefugten für die Zwecke von Artikel 108 Absatz 8 Buchstaben b, c und f der Haushaltsordnung;
- c)
- Führung des Verzeichnisses der Empfehlungen des Gremiums gemäß Artikel 108 Absatz 5 der Haushaltsordnung und der Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers gemäß Artikel 106 Absatz 3 der Haushaltsordnung;
- d)
- Gewährleistung der zentralisierten Veröffentlichung gemäß Artikel 106 Absatz 16 der Haushaltsordnung.
(4) Jedes Mitglied des Gremiums beurteilt jeden vorgelegten Fall im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Bestimmungen und Verfahren, der Haushaltsordnung und sonstigen anwendbaren Bestimmungen der Kommission. Vor seiner Benennung und während seiner ganzen Dienstzeit hat jedes Mitglied des Gremiums die Verpflichtung, unverzüglich etwaige Handlungen offenzulegen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 57 der Haushaltsordnung und Artikel 32 der vorliegenden Verordnung darstellen. Mitglieder des Gremiums Jury ziehen sich von jedem Fall zurück, in dem für sie ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt.
(5) Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.
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