Artikel 143 VO (EU) 2012/1268

Funktionsweise der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem (Artikel 108 Absätze 1, 2, 3, 4 und 12 der Haushaltsordnung)

Um das Funktionieren der in Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Datenbank sicherzustellen, benennen die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Organe, Ämter, Einrichtungen, Agenturen und Einheiten befugte Personen.

Diese befugten Personen erteilen gegebenenfalls die Angaben gemäß Artikel 108 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Ihnen wird im Einklang mit Artikel 108 Absätze 4 und 12 der Haushaltsordnung Zugang gewährt.

Befugte Personen, die von den in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Einheiten bereits im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften benannt worden sind, können auch für die Zwecke des Artikels 108 Absatz 12 der Haushaltsordnung herangezogen werden.

Von den in Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannten Einheiten angeforderte Informationen werden ausschließlich über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten, also das von der Kommission eingerichtete und derzeit für die Berichterstattung von Betrug und Unregelmäßigkeiten verwendete automatische Informationssystem, im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.

Für die Zwecke des Artikels 108 Absatz 4 der Haushaltsordnung werden die über dieses automatische Informationssystem übermittelten Informationen von der Kommission in der in Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Datenbank zur Verfügung gestellt.

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