Artikel 142 VO (EU) 2012/1268

Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (Artikel 107 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung umfassen die Unterrichtung anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf einschlägige Informationen, die im Zusammenhang mit der Mitwirkung eines Bewerbers oder Bieters an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens ausgetauscht wurden oder daraus resultieren, und die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang der Angebote.

Der betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Mitwirkung bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann.

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