Artikel 141 VO (EU) 2012/1268
Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusskriterien und entsprechende Nachweise (Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)
(1) Für die Zwecke des Artikels 106 Absatz 10 der Haushaltsordnung erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU an oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung, in der versichert wird, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einer der in Artikel 106 Absätze 1 und 4 und Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befindet oder dass einer der in Artikel 106 Absatz 7 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Fälle auf ihn zutrifft.
Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.
Wenn der öffentliche Auftraggeber die Anzahl der Bewerber gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Haushaltsordnung beschränkt, legen alle Bewerber die in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Nachweise vor.
Abhängig von seiner Risikobewertung kann der öffentliche Auftraggeber bei folgenden Verfahren davon absehen, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ehrenwörtliche Erklärung zu verlangen:
- a)
- Verfahren bei Aufträgen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 137 Absatz 2;
- b)
- Verfahren bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich gemäß Artikel 265 Absatz 1, Artikel 267 Absatz 1 oder Artikel 269 Absatz 1, deren Wert 20000 EUR nicht überschreitet.
(2) In folgenden Fällen muss der erfolgreiche Bieter binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder die ehrenwörtliche Erklärung durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:
- a)
- bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;
- b)
- bei Aufträgen im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
(3) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f der Haushaltsordnung genannten Fälle zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Fälle zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.
In dem Fall, dass die Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, kann der Wirtschaftsteilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.
(4) Der öffentliche Auftraggeber verzichtet auf den in Absatz 3 genannten Nachweis, wenn es sich um eine internationale Organisation handelt, wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann oder wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.
In diesem Fall versichert der Wirtschaftsteilnehmer in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines früheren Verfahrens bereits einen solchen Nachweis vorgelegt hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.
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