Artikel 149 VO (EU) 2012/1268
Zuschlagskriterien (Artikel 110 Absatz 3 der Haushaltsordnung)
(1) Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle” , soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Lebenszyklus-Stadium, Organisation des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.
(2) Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.
(4) Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:
- a)
-
vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie:
- i)
- Anschaffungskosten;
- ii)
- Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen;
- iii)
- Wartungskosten;
- iv)
- Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
- b)
- Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.
(5) Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.
Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;
- b)
- sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;
- c)
- die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.
Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.
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