Artikel 150 VO (EU) 2012/1268

Durchführung von elektronischen Auktionen (Artikel 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

(2) Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.

Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen des in Artikel 131 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion beruht auf einem der Zuschlagsverfahren gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Haushaltsordnung.

(3) Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Auftragsbekanntmachung darauf hin.

Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:

a)
die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;
b)
gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;
c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;
d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Absatz 7 abgeschlossen wird;
e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
f)
die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4) Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.

Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

(6) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

(7) Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)
am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit);
b)
wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor den Zeitpunkt genannt hat, der nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt;
c)
wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

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