Artikel 151 VO (EU) 2012/1268

Ungewöhnlich niedrige Angebote (Artikel 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1) Scheinen die bei einem bestimmten Auftrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)
die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;
b)
die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen;
c)
die Originalität des Angebots;
d)
die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter;
e)
die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer;
f)
die Möglichkeit des Bieters, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er festgestellt hat, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.

(3) Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.

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